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  • 01.01.2006 | Pauschalhonorar

    Kostenermittlungen nach DIN 276 nicht vergessen!

    Auch bei Pauschalhonorarvereinbarungen müssen die Kostenermittlungen in der Gliederung nach DIN 276 erbracht werden. Es reicht nicht, wenn der Planer verschiedene „Kostenaufstellungen“ oder „Kostenzusammenstellungen“ erstellt, aber nicht die Kostenermittlungen in der Gliederung nach DIN 276. In diesem Fall darf der Bauherr das Pauschalhonorar kürzen, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Die Richter machten klar, dass auch bei Pauschalhonoraren alle Leistungen zu erbringen sind.  

    Unser Tipp: Die Entscheidung betrifft nur Fälle, bei denen das Pauschalhonorar die HOAI-Mindestsätze erreicht. Unterhalb der Mindestsätze ist kein Honorarabzug vorzunehmen. (Urteil vom 15.2.2005, Az: 21 U 27/04) (Abruf-Nr. 051184)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 1 | ID 95450