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  • 01.06.2007 | Objektüberwachung

    Wann verlängert sich Gewährleistungsfrist bei Bauarbeiten?

    Wird ein gerügter Mangel im Einverständnis mit dem Unternehmer untersucht und anschließend nachgebessert, wird die Zeit zwischen der Mängeluntersuchung und -ausbesserung der regulären Gewährleistungsfrist angehängt. Diese wichtige Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) München gefällt. Das OLG ist der Meinung, dass die Verjährungsfrist im Zeitraum zwischen Mängel-eingeständnis und -ausbesserung als gehemmt einzustufen ist. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des OLG durch Nichtzulassung der Revision bestätigt (Beschluss vom 25.1.2007, Az: VII ZR 134/06). Damit besteht für Sie die Möglichkeit, auch in diesem Zeitraum eine ordnungsgemäße Mangelrüge abzusenden.  

    Beachten Sie: Übersehen Planer die Möglichkeit, bei Mängelbeseitigungen die Gewährleistungsfrist zu verlängern, könnten Auftraggeber die Unterlassung der Mängelrüge wegen falscher Beurteilung der Gewährleistungszeiträume als Mangel der Planerleistung auslegen. Das kann der Fall sein, wenn gegen Ende der Gewährleistungsfrist ein Mangel auftritt und Sie auf eine Mängelrüge nach § 13 VOB/B verzichten, weil Sie glauben, dass die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Unklar bleibt, welche Tatsachen die Verjährungsfrist hemmen und welche nicht. Diese – schwierige – Rechtsfrage kann nur von Rechtsanwälten anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Vorsorglich wäre demzufolge von der Bauüberwachung zunächst eine Mangelrüge nach § 13 VOB/B auszusprechen. In der Zwischenzeit wäre dann die Rechtsfrage zu klären. Zeit genug bleibt dann ja. (Urteil vom 30.5.2006, Az: 9 U 1713/06) (Abruf-Nr. 071776)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 1 | ID 111636