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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Objektüberwachung

    Mängelbeseitigung muss kontrolliert werden

    | Haben Sie bei der Bauausführung oder der Abnahme Mängel in der Arbeit des ausführenden Unternehmers festgestellt, stehen Sie in der Pflicht. Sie müssen die Arbeiten zur Mängelbeseitigung zwar nicht überwachen. Aber Sie müssen sich davon überzeugen, dass der Mangel beseitigt ist. Es reicht nicht aus, wenn Sie sich auf die Mitteilung des Auftragnehmers verlassen, dass er den Mangel beseitigt hat. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung von einer mangelhaften Bauüberwachung aus. So hat der Bundesgerichtshof aktuell eine Nichtzulassungsbeschwerde eines Planers gegen eine für ihn negative Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 2.5.2002, Az: 9 U 2995/01) abgelehnt (Beschluss vom 24.7.2003, Az: VII ZR 211/02). |