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  • 03.03.2008 | Objektüberwachung

    Leistungsphase 9: Wann endet sie eigentlich für Planer?

    Mit dem Oberlandesgericht (OLG) Jena hat sich erstmals ein Gericht zum Ende der Leistungsphase (Lph) 9 geäußert: „Die Abnahme und damit der Verjährungsbeginn der Architektenleistungen setzt die Vollendung des Architektenwerks voraus. Sind Leistungen der Lph 9 vertraglich geschuldet, ist das Architektenwerk erst mit der Objektbegehung kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegen das ausführende Unternehmen vollendet.“ Es genügt also nicht, vorzutragen, man habe als Architekt „diverse Objektbegehungen“ zur Beseitigung von Mängeln durchgeführt. Das Gericht verlangt definitiv die Erbringung der vereinbarten Objektbegehung, um überhaupt den Vertrag über die Architektenleistungen zu Ende zu führen.  

    Wichtig: Das Urteil ist rechtskräftig. Der Architekt hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen (Mitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.1.2008, Az: VII ZR 156/07).  

    Unser Tipp: Um diese unnötige Verlängerung der eigenen Gewährleistung zu vermeiden, gibt es nur einen Weg. Mangelkontrolle vor Ablauf der Gewährleistung der Bauunternehmer in Lph 9, schriftliche Dokumentation, Übergabe der Begehungsprotokolle an den Auftraggeber und Einreichung der Schlussrechnung. Wenn möglich, sollte die Abnahmevereinbarung vom Auftraggeber unterzeichnet werden. Damit ist das endgültige Ende Ihrer Leistungen besiegelt.  

    Unser Service: Sie finden ein Abnahmeformular in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen“, Stichwort: „Nachweis von Architekten-/Ingenieurleistungen“. (Urteil vom 19.7.2007, Az: 1 U 669/05) (Abruf-Nr. 080600)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 2 | ID 117939