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  • 01.10.2003 · Fachbeitrag · Objektbetreuung

    Wann ist Objektbegehung in Lph 9 erforderlich?

    | Die Bedeutung der Leistungsphase (Lph) 9 wird in der Praxis oft unterschätzt. Unerwartete Probleme sind die Folge. Die drohen vor allem, wenn Sie einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nicht die nötige Beachtung beimessen. Das OLG hat klargestellt, dass der Architekt bzw. Ingenieur im Rahmen der Lph 9 die Objektbegehung und Mängelfeststellung erst kurz vor Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist durchführen muss. Damit soll der Bauherr vor einem Verlust von Gewährleistungsansprüchen gegenüber ausführenden Unternehmen geschützt werden. Das OLG will sicher gestellt sehen, dass der Planer auch Mängel aufdeckt, die erst kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten. Da die Gewährleistungsfristen für die am Bau beteiligten Unternehmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden, ist die Erfüllung der Leistungspflichten in der Lph 9 mit einigem Zeitaufwand verbunden. Denn eine terminlich gebündelte Objektbegehung wird unter diesen Voraussetzungen zumindest bei großen Projekten nicht möglich sein. Unser Tipp: Eine Ausnahme hat das OLG zugelassen. Wenn dem Bauherrn Mängel bereits bekannt sind und er die Mängelbeseitigung selbst verfolgt, ist eine Auflistung durch den Architekten nicht mehr erforderlich. (Urteil vom 9.1.2003, Az: 17 U 91/01) (Abruf-Nr. 032058) |