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  • 01.10.2009 | Neues Thema für alle Planer

    BGH stellt klar: Unwirtschaftliche Planung kann auch mangelhaft sein

    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) rückt ein neues Thema ins Bewusstsein aller Planungsbüros - die Wirtschaftlichkeit der Planung. Der BGH räumt nämlich damit auf, dass der Planer seine Pflicht mit der rechtzeitigen und mangelfreien Erstellung der Planung erfüllt hat. Er hat vielmehr - so der BGH - auch Vermögensinteressen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Alle Planer tun deshalb gut daran, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und die richtigen Konsequenzen zu ziehen.  

    Der zugrunde liegende Fall

    Im konkreten Fall wurde ein zehngeschossiges Gebäude geplant. Ein Tragwerksplaner war beauftragt worden, den Standsicherheitsnachweis zu erbringen. Ein Generalunternehmer (GU) erhielt den Auftrag, das Bauwerk zum Festpreis zu errichten. Nach Auftragserteilung an den GU änderte der Tragwerksplaner die Statik. Der GU legte dafür ein Nachtragsangebot bei seinem Auftraggeber vor. Dieser lehnte den Nachtrag mit Hinweis auf die vereinbarte Pauschale ab.  

     

    Neu: GU wirft Planer unwirtschaftliche Planung vor

    Für den GU ging es nun darum, die teurere Ausführung auf jeden Fall ersetzt zu bekommen, weil sein Nachtragsangebot keine Chance hatte. Also verklagte er den Tragwerksplaner auf Schadenersatz. Die Argumente lauteten: Die neue Planung war überteuert und nicht notwendig, die Baukonstruktion hätte deutlich wirtschaftlicher geplant werden können. Die mit der Planungsänderung geforderte Betongüteklasse B45 sei nicht notwendig gewesen, außerdem sei die Bodenplatte zu aufwendig konstruiert gewesen. Die Kostendifferenz betrug rund 100.000 Euro.  

     

    Wichtig: Das Verfahren ist deshalb hochinteressant, weil erstmals ein ausführendes Unternehmen, dem eine hohe Fachkompetenz zugesprochen werden muss, gegen einen Planer wegen unwirtschaftlicher Planung vorgeht.