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  • 04.03.2011 | Neue HOAI

    Neues bei der Technischen Ausrüstung

    Die Neue HOAI hat im Bereich der anrechenbaren Kosten zum Teil erhebliche Änderungen mit sich gebracht. In der Ausgabe November 2010 hatten wir eine Übersicht zu den anrechenbaren Kosten beim Planbereich Gebäude gegeben. Nachfolgend folgen Ausführungen zu den anrechenbaren Kosten im Planbereich Technische Ausrüstung.  

     

    Erläuterungen zur Tabelle

    Beachten sie dabei bitte, dass die zweite Ebene der Kostengliederung bis auf die Kostengruppe 490 den neuen Anlagegruppen gemäß § 51 HOAI entspricht. Die anrechenbaren Kosten der Kostengruppe 490 sind in derjenigen Anlagengruppe anrechenbar, der sie nach § 51 Absatz 2 HOAI zuzuordnen sind.  

     

    Die Honorarberechnung erfolgt für die Anlagengruppen 1 bis 8 jeweils getrennt. Die Technischen Anlagen in Außenanlagen werden ebenfalls je Anlagengruppe getrennt abgerechnet (§ 51 Absatz 1).  

     

    Fachplanung Technische Ausrüstung

    Bezeichnung  

    Kostengruppe  

    anrechenbar  

    HOAI-
    Regelung
     

    Nichtöffentliche Erschließung  

    230  

    bedingt anrechenbar  

    § 52 (3)  

    Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen  

    410  

    voll anrechenbar  

    § 52 (1)  

    Wärmeversorgungsanlagen  

    420  

    voll anrechenbar  

    § 52 (1)  

    Lufttechnische Anlagen  

    430  

    voll anrechenbar  

    § 52 (1)  

    Starkstromanlagen  

    440  

    voll anrechenbar  

    § 52 (1)  

    Fernmelde- und informationst. Anl.  

    450  

    voll anrechenbar  

    § 52 (1)  

    Förderanlagen  

    460  

    voll anrechenbar  

    § 52 (1)  

    Nutzungsspezifische Anlagen  

    470  

    voll anrechenbar  

    § 52 (1)  

    Gebäudeautomation  

    480  

    voll anrechenbar  

    § 52 (1)  

    Sonstige Maßnahmen f. Techn. Anl.  

    490  

    voll anrechenbar  

    § 52 (1)  

    Technische Anlagen in Außenanl.  

    540  

    bedingt anrechenbar  

    § 52 (3)