01.02.2002 · Fachbeitrag · Nachträge
Geprüfte Nachtragsvereinbarungen sind beim Honorar anrechenbar
Immer wieder wollen Auftraggeber Kosten von Nachtragsvereinbarungen, die mit ausführenden Bauunternehmen abgeschlossen werden, nicht als Bestandteil des Kostenanschlags, also der anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 5-7, anerkennen. Ihr Argument: Der Kostenanschlag ist Grundlage der endgültigen Entscheidung über die Ausführung der Baumaßnahme. Er muss zum Baubeginn vorliegen und bis zum letzten genau sein. Deshalb dürfen keine Ergänzungen mehr vorgenommen werden.
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