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  • 04.11.2010 | Nachlese zur „Nachtrags-Entscheidung“ des BGH

    Nachträge werden beim Kostenanschlag nicht berücksichtigt: Fragen aus der Praxis

    von Rechtsanwalt Friedrich-Karl Scholtissek, Vertrauensanwalt des Bund Deutscher Architekten BDA, Lehrbeauftragter HCU Hamburg

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst - bezogen auf die Alte HOAI - bestimmt, dass Nachträge ausführender Unternehmen im Rahmen des Kostenanschlags keine Berücksichtigung finden (Urteil vom 5.8.2010, Az: VII ZR 14/09; Abruf-Nr. 102866; Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten Ausgabe 10/2010, Seite 4). Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung haben sich in der Praxis weitere Fragen ergeben, die wir nachfolgend beantworten.  

    1. Drohen Rückforderungsansprüche der Auftraggeber?

    Ein Leser hat zum Beispiel gefragt, ob jetzt Rückforderungsansprüche - vor allem öffentlicher Auftraggeber - drohen.  

     

    Die Rechtsgrundlage für Rückforderungen

    Die Antwort lautet: Das ist wohl leider bei einigen Verträgen der öffentlichen Hand so. Sie verwendet nämlich häufig Regelungen, wonach ausgeschlossen sein soll, dass der mit einer Honorarforderung befriedigte Architekt sich später auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) berufen kann. Mit anderen Worten: Der Architekt soll sich später nicht darauf berufen dürfen, diese Honorarzahlung sei deshalb nicht an die Auftraggeberseite zurückzuerstatten, weil er nicht mehr bereichert sei.  

     

    Deshalb ist damit zu rechnen, dass mancher öffentlicher Auftraggeber auf den Gedanken verfällt, die Honorarabrechnungen nachträglich zu prüfen, um festzustellen, ob sich eine Honorarerhöhung ergeben hat, weil Nachträge im Kostenanschlag architektenseitig berücksichtigt wurden. Die BGH-Rechtsprechung kann in der Tat einen Rückforderungsanspruch des Auftraggebers auslösen, wenn die bereits zuvor genannte Bestimmung des § 818 Absatz 3 BGB im Vertrag wirksam ausgeschlossen worden ist.