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  • 01.03.2003 · Fachbeitrag · Liquidität

    Honorardurchsetzung wird weiter erleichtert

    | Wenn es darum geht, seinen Honoraranspruch gegen zahlungsunwillige Auftraggeber zu sichern, ist die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beinahe ohne Konkurrenz. Das unterstreicht eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Danach müssen Sie Ihren Auftraggeber nicht erst abmahnen, bevor Sie per einstweiliger Verfügung eine Vormerkung zur Eintragung der Sicherungshypothek erwirken. Wenn ein Auftraggeber den Honoraranspruch bestreitet, kann der Architekt davon ausgehen, dass der Bauherr die Sicherung nicht bereitwillig hinnehmen wird, so das OLG. Die Richter bürdeten dem Auftraggeber gar die Kosten für die Eintragung auf. Auch diese - nun zu Ihrem Vorteil entschiedene - Frage war bisher umstritten. |