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  • 03.06.2011 | Leserforum

    Baustelleneinrichtung: Wer muss Kranstandort festlegen?

    Mehrere Leser haben gefragt, wer für die Sicherheit bei der Baustelleneinrichtung (insbesondere Anordnungsvorgaben von Kranstandorten) verantwortlich ist bzw. was Objektüberwachungsbüros in dem Zusammenhang beachten sollten.  

    Unsere Antwort: In punkto Haftung für etwaige Kranunfälle gibt es eine relativ unbekannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.11.1999, Az: VII ZR 1/09). Danach trägt der Bauunternehmer selbst die Haftungsfolgen für den Umsturz des Krans, wenn  

    • der Kranaufsteller einem erfolgsbezogenen Werkvertrag für seine Bauausführungsleistungen beauftragt war,
    • eine etwaige Standortvorgabe an den Kranaufsteller durch die Bauüberwachung unter dem selbstverständlichen Vorbehalt der standsicherheitstechnischen Eignung der Örtlichkeit stand,
    • allein der Kranaufsteller in der Lage war, die Bodendrücke und weiteren Beanspruchungen durch den Kran zu beurteilen.

    Praxishinweis: Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, auch verpflichtet, die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden oder Unfälle zu verhindern. Bauleiter und Sicherheitskoordinatoren sollten deshalb etwaige Standortvorgaben immer nur unter dem Vorbehalt machen, dass Kranaufsteller und Betreiber die Standsicherheit noch einmal selbst prüfen und bestätigen.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 2 | ID 145615