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  • 01.03.2005 | Leistungen der technischen Ausrüstung

    OLG München zur getrennten Abrechnung von Anlagen der Wärmeversorgung

    von Dipl. Ing. (FH) Dieter Sentz, SV für Ingenieurhonorare, Neuhausen und Rechtsanwalt Karsten Meurer, Stuttgart

    In der Februar-Ausgabe haben wir Sie schon kurz darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht (OLG) München eine wichtige Entscheidung zur getrennten Abrechnung von Installationen und Anlagen getroffen hat, die der Wärmeversorgung von Gebäuden dienen. In diesem Beitrag gehen wir näher auf die Entscheidung ein:  

     

    • Wir stellen Ihnen die planerische Ausgangslage des Falls vor und
    • erläutern Ihnen, wie die Richter zu ihrer Antwort auf einzelne Abrechnungsfragen gekommen sind.

    Der zu Grunde liegende Fall

    Gegenstand des Verfahrens war die Planung der Wärmeversorgung in einer Kasernenanlage mit einer zentralen Versorgungsanlage (ZVA), die 18 Übergabestationen mittels Primärnetz mit Wärme versorgt. Diese 18 Übergabestationen, die mit Wärmetauschern ausgestattet waren, haben die Wärme in einem Sekundärnetz an insgesamt 66 Wohn- und Nutzgebäude weitergeleitet. In diesen 66 Gebäuden wurden Anlagen für Wärmeversorgungs-, Brauchwasser-erwärmungs- und Raumlufttechnik (WBR) sowie Anlagen für Gas, Wasser- und Abwassertechnik (GWA) geplant.  

     

    Wichtig: Die Grafik auf der gegenüberliegenden Seite zeigt die geplante Situation.  

     

    Unterschiedliche Auffassungen mit erheblicher Honorarwirkung