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  • 23.04.2009 | Kommunikation lohnt sich

    Sichere Abwehr von Mangelvorwürfen:
    Bundesgerichtshof ebnet den Weg

    Planungsbüros werden mit den unterschiedlichsten Mangelvorwürfen konfrontiert. Der Großteil kann erfolgreich abgewehrt werden, wenn von Anfang an die richtigen Spielregeln eingehalten werden. Das ist keine Floskel, sondern durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigte Realität.  

    BGH definiert Planungsmangel

    In diesem Beitrag wollen wir Ihnen aufzeigen, wie Sie sich gegen den Vorwurf „mangelhafte Planung“ zur Wehr setzen. Der BGH hat vier Grundsätze aufgestellt, die für alle Planungsbüros wichtig sind (Beschluss vom 13.11.2008, Az: VII ZR 80/08):  

     

    1. Wer das Vorhandensein eines Planungsmangels behauptet, muss ganz konkret die Mangelhaftigkeit beweisen. Es reicht nicht aus, verbal auszudrücken, dass man mit dem Planungsergebnis unzufrieden ist.

     

    2. Mängel können nicht in der Interpretation unterschiedlicher Auffassungen bestehen. Soweit ein Ermessensspielraum im Rahmen der zugesicherten Eigenschaften besteht, wird nicht von einem Mangel die Rede sein können, wenn die Planung innerhalb des Ermessensspielraums liegt.

     

    3. Mängel müssen ganz konkret eine Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit darstellen. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, dann gibt es davon auch keine Abweichung und somit keinen Mangel.

     

    4. Ein Mangel liegt vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit des vereinbarten Werks gegenüber den vereinbarten Eigenschaften beeinträchtigt ist. Bei dieser Beeinträchtigung gilt aber auch die zugesicherte Eigenschaft als grundlegender Bewertungsmaßstab.

    Anwendung der Regeln im Praxisfall