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  • 01.05.2006 | Klarstellendes BGH-Urteil

    Die Planung der Beschilderung von Verkehrsanlagen ist HOAI-Grundleistung

    von RA Mike Große und RA und FA für Bau- und Architektenrecht Ulf Beuermann, Kanzlei Lange & Partner, Berlin

    Bei Großbauvorhaben im Verkehrswegebau werden die Planungsleistungen für die Beschilderung, Markierung sowie Schutz- und Leiteinrichtungen oft von einem anderen Fachplaner erbracht als die Planungsleistungen in Bezug auf den Straßen- oder Bahnkörper. Die Honorarabrechnung dieser separaten Leistungen war bisher strittig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen – planerfreundlichen – Entscheidung für Klarheit gesorgt.  

     

    Das Resultat dürfte sein, dass viele Honorarverträge von isolierten Planungsleistungen unwirksam sind, weil sie die Mindestsätze unterschreiten. Lesen Sie deshalb nachfolgend, was der BGH entschieden hat und wie Sie die Entscheidung in Ihrem Büro umsetzen.  

    Das sagt die HOAI

    Das Honorar für die Planung der Verkehrsanlagen selbst ist in § 52 HOAI geregelt. Diese Grundleistungen führen im Zweifel nach § 4 Absatz 4 HOAI zu Vergütungsansprüchen in Höhe der Mindestsätze nach § 56 HOAI. Etwas anderes gilt nur, wenn bei Auftragserteilung eine Honorarvereinbarung geschlossen wurde, die von den Mindestsätzen abweicht.  

     

    HOAI regelt den Fall nicht explizit

    Nicht so eindeutig ist die Honorierung der Planung der Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen geregelt. Hier findet sich nur in § 52 Absatz 7 Nummer 6 HOAI eine Anrechnungsregel für die in Ansatz zu bringenden anrechenbaren Kosten. Danach kann der Planer, der Leistungen für Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen nicht plant und überwacht, die hierauf entfallenden anrechenbaren Kosten nicht zur Grundlage seiner Honorarermittlung machen.