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  • 06.07.2009 | Jahressteuergesetz 2009

    Gesundheitsförderung: Neuer Freibetrag eröffnet Arbeitgebern viele Möglichkeiten

    Der Gesetzgeber bietet Ihnen ein neue Möglichkeit, Mitarbeitern gutes zu tun, ohne dass Steuern und Sozialabgaben bezahlt werden müssen. Das Instrument: Ein neuer Freibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung in Höhe von 500 Euro pro Monat und Jahr.  

     

    Grundsätzliches zum neuen Freibetrag

    Der Freibetrag ist in dem neuen § 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und im Jahressteuergesetz 2009 (Abruf-Nr. 090098) verankert. Wichtig für Sie: Der Freibetrag gilt nur, wenn Sie als Arbeitgeber Leistungen zur Gesundheitsförderung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbringen. Gehaltsumwandlungen sind daher nicht begünstigt.  

     

    Diese Maßnahmen werden gefördert

    Die geförderten Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität und Zielsetzung den Anforderungen der §§ 20 und 20a V. Sozialgesetzbuch entsprechen. Begünstigt sind Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung in folgenden Bereichen:  

     

    • Bewegungsgewohnheiten (Bewegungsmangel, arbeitsbedingte Belastungen des Bewegungsapparats)
    • Ernährung (Mangelernährung, Übergewicht)
    • Stressbewältigung und Entspannung
    • Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens, Reduzierung des Alkoholkonsums)