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  • 01.01.2005 | Honorarsicherung

    OLG Düsseldorf verbessert Honorarsicherung über § 648a BGB erheblich

    Die Bauhandwerkersicherung nach §648a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entwickelt sich mehr und mehr zum wirksamsten Instrument für die Sicherung des Honoraranspruchs gegenüber Auftraggebern mit schlechter Zahlungsmoral. Den vorläufigen Höhepunkt stellen zwei aktuelle Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf dar. Das OLG hat zwei wichtige Dinge entschieden:  

     

    1. Architekten und Ingenieure haben einen Sicherungsanspruch auch für Leistungen (Lph 1 bis 5), bevor sich die Planungsleistung in einem konkreten Bauerfolg oder einer sonstigen Werterhöhung des Grundstücks „niedergeschlagen“ hat (Urteil vom 5.10.2004 Az: 21 U 26/04; Abruf-Nr. 043154).

     

    2. Ein Rechtsanwalt, den Sie beauftragt haben, Ihren Honoraranspruch einzuklagen, muss grundsätzlich auch die Frage einer Sicherung des Honoraranspruchs durch Eintragung einer Sicherungshypothek ansprechen und im Blick halten (Urteil vom 29.4.2004, Az: 5 U 149/03; Abruf-Nr. 041597).

    Sicherungsanspruch umfasst alle Vorleistungen der Planer

    Bisher war man davon ausgegangen, dass Sie für Ihre Leistungen erst dann Sicherheit nach § 648a BGB verlangen können, wenn sich Ihre – „geistigen“ – Planungsleistungen in einer materiellen Bauleistung niedergeschlagen haben.  

     

    Der zu Grunde liegende Fall

    Diese Auslegung des § 648a BGB griff ein Generalplaner vor dem OLG an. Er war mit der Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes beauftragt worden. Nachdem eine Honorarabschlagsrechnung unbezahlt blieb, forderte er den Auftraggeber auf, binnen 14 Tagen eine Sicherheitsleistung in Höhe der Abschlagsrechnung zu erbringen. Zum Zeitpunkt des Sicherheitsverlangens war mit der Bauausführung noch nicht begonnen worden.