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  • 03.03.2008 | Honorarrecht

    Teilschlussrechnung für die Lph 1 bis 8 nur mit Abnahme

    Die Teilschlussrechnung nach Erbringung der Leistungsphase (Lph) 8 setzt für sich allein noch nicht die Gewährleistungsfrist für die Planung und Bauüberwachung in Gang. Zwingend erforderlich ist auch eine Teilabnahme. Das hat das Oberlandesgericht Jena festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt (Beschluss vom 10.1.2008, Az: VII ZR 156/07). Im konkreten Fall war ein Architekt mit den Lph 1 bis 9 beauftragt. Nachdem er die Lph 1 bis 8 erbracht hatte, legte er eine Teilschlussrechnung vor. Diese wurde auch ausbezahlt. Sechs Jahre später machte der Bauherr Schadenersatzansprüche wegen Planungsfehlern geltend. Der Architekt wehrte sich dagegen mit dem Argument, der Anspruch sei verjährt. Damit drang er vor Gericht nicht durch. Die Teilschlusszahlung sei keine konkludente Teilabnahme, so die Richter.  

    Unser Tipp: Verwenden Sie auch bei Teilschlussrechnungen immer unser Formular zur Abnahme bzw. Teilabnahme der Architekten- bzw. Ingenieurleistungen. Sie finden das Formular in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen“. (Urteil vom 19.7.2007, Az: 1 U 669/05) (Anruf-Nr. 080600)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 1 | ID 117942