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  • 01.02.2008 | Honorarrecht

    Schlussrechnung schützt nicht vor Rückforderung

    Eine Honorarschlussrechnung schützt nicht vor Rückzahlungsforderungen des Auftraggebers. Architekten und Ingenieure sollten solche Rückzahlungsforderungen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss nämlich das Planungsbüro darlegen und beweisen, dass ihm die bislang gezahlte Vergütung – von der die Rückforderung des Bauherrn ausgeht – auch tatsächlich zusteht. Der Auftraggeber selbst muss nicht nachweisen, dass seine Auffassung (Überzahlung) in allen Einzelheiten zutrifft. Die Konsequenz aus diesem Fall ist, dass Sie sich erst nach Schlusszahlung sicher sein dürfen, dass Sie das Geld behalten dürfen.  

    Noch wichtiger ist, dass Abschlagsrechnungen immer wie Schlussrechnungen aufgebaut sein sollten. Hier kommt es vor allem darauf an, den Leistungsstand je Leistungsphase und die anrechenbaren Kosten genau und nachvollziehbar aufzulisten.  

    Wichtig: Besonders problematisch ist das BGH-Urteil für Pauschalhonorarvereinbarungen. Rügt der Auftraggeber hier eine Überzahlung, muss man sehr kurzfristig den recht aufwendigen Nachweis erbringen, dass einem das gezahlte Honorar auch tatsächlich zusteht. (Urteil vom 22.11.2007; Az: VII ZR 130/06) (Abruf-Nr. 080069)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 1 | ID 117333