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  • 01.04.2006 | Honorarrecht

    Prüfbarkeit der Rechnung bei Honorarrückforderung

    Auftraggeber, die Ihre Schlussrechnung zum Anlass nehmen, um eigene Ansprüche gegen zu rechnen, schneiden sich ab sofort ins eigene Fleisch. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich geurteilt, dass die Schlussrechnung als prüffähig anzusehen ist, wenn Ihr Auftraggeber das Honorar abrechnet und seinerseits einen Anspruch auf Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht. Ihm geht es in diesem Fall nicht nur darum, eine Restforderung nicht zahlen zu müssen, sondern bereits geleistete Zahlungen zurückzuerhalten. „Dieses Ziel ist nur erreichbar, wenn eine endgültige sachliche Abrechnung der Leistungen vorgenommen und festgestellt wird, in welcher Höhe der Honoraranspruch besteht. Wer Anspruch auf Rückzahlung erhebt, muss es hinnehmen, dass die Honorarforderung als fällig angesehen wird“, so die BGH-Richter wörtlich. (Urteil vom 12.1.2006, Az: VII ZR 2/04) (Abruf-Nr. 060707)  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 1 | ID 95578