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  • 31.05.2010 | Honorarrecht

    Praxisfragen zur Honorierung von Brandschutzleistungen

    In unserem Online-Seminar vom 16. April war ein Großteil der Fragen dem Thema Brandschutz gewidmet. Viele Teilnehmer wollten wissen, welche Leistungen im Rahmen der Leistungsphase 4 erbracht werden müssen und für welche Leistungen ein Anspruch auf Zusatzhonorar besteht. Da wir davon ausgehen, dass die Frage auch viele unserer Leser interessiert, hier die Stellungnahme, die Herr Siemon im Rahmen des Online-Seminars abgegeben hat.  

    Unsere Antwort: Die Rechtsprechung besagt zunächst, dass die Planung so ausgestaltet werden muss, dass mit Sicherheit keine brandschutztechnischen Anforderungen verletzt werden. Der Architekt oder Ingenieur schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Auf Zulassungen oder eventuelle Befreiungen darf er genauso wenig vertrauen wie auf eventuelle Fachkunde des Bauunternehmers (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 11.3.2008, Az: 10 U 118/07; Abruf-Nr. 081313).  

    Unser Tipp: Das heißt aber nicht, dass alle Leistungen, die Sie in dem Zusammenhang erbringen müssen, mit dem Honorar der Leistungsphase 4 abgedeckt sind. Die Grenze zwischen Leistungsbild und Besonderen Leistungen wird dort zu ziehen sein, wo Brandschutznachweise ohne besondere Berechnungsverfahren unmittelbar aus Bauvorschriften oder den anerkannten Regeln der Bautechnik entnommen und ohne weitere Berechnungen, Nachweisverfahren oder Abwägungen umgesetzt werden können. Nicht mehr zu den HOAI-Leistungsbildern gehören aber  

    • die mittels eigenständiger Berechnungen (rechnerische oder bauphysikalische Brandschutznachweise, konstruktive Brandschutznachweise) aufzustellenden Nachweise,
    • fachtechnische, vergleichende bzw. bewertende gutachterliche Stellungnahmen und Gefährdungsabwägungen,
    • bewertende Gefährdungsbeurteilungen in Verbindung mit planbaren Kompensationsmaßnahmen, zum Beispiel bei Abweichungen der Planung vom Verordnungstext der Brandschutzbestimmungen mit dem Ziel, eine Befreiung oder Ausnahmegenehmigung durch die Bauaufsicht erteilt zu bekommen.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 1 | ID 136055