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  • 01.05.2006 | Honorarrecht

    In Leistungsphase 1 bis 4 zählt Erfolg statt Formalismus

    Ein wichtiges Urteil im Verhältnis Subplaner (hier Tragwerksplaner) und Generalplaner hat das Oberlandesgericht Düsseldorf gefällt: Es reicht aus, wenn der Tragwerksplaner eine im Ergebnis wirtschaftliche genehmigungsfähige und den vereinbarten Zielen entsprechende Planung ausarbeitet und vorlegt. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Einzelleistungen erbracht werden, die nur als Zwischenstadium auf dem Weg zum vereinbarten Erfolg anzusehen sind, aber nicht zwingend zum Ergebnis gehören. Mit anderen Worten: In den Leistungsphasen 1 bis 4 zählt der Erfolg und nicht Formalismus. Ein Honorarabzug durch den Generalplaner wegen nicht erbrachter Teilleistungen ist unzulässig. Bei der Ausführungsplanung sieht es dann aber wieder anders aus.  

    Unser Tipp: Gerade bei Tragwerksplanern sind die Leistungen „Mitwirkung bei der Kostenberechnung“, „Untersuchung alternativer Planungslösungen“ oder „Beraten in statisch konstruktiver Hinsicht“ nicht immer notwendig, um den vereinbarten Erfolg – eine genehmigungsfähige Planung – zu erzielen. Auch hier kommt es auf die tatsächlich vereinbarten Leistungen an. (Urteil vom 25.2.2005, Az: 22 U 141/03) (Abruf-Nr. 061163)  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 2 | ID 95616