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  • 02.03.2009 | Honorarrecht

    Honorarberechnung nach Kostenfeststellung ist möglich

    Spürbare Erleichterungen bei der Honorarabrechnung kleinerer Projekte bringt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hat nichts dagegen, wenn auf die dreistufige Honorarermittlung verzichtet wird und die anrechenbaren Kosten insgesamt nur nach der Kostenfeststellung berechnet werden. Der BGH will nur eine formale Voraussetzung erfüllt sehen: Das Vorgehen ist schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart worden. Einziger fachlicher Hinderungsgrund einer solchen Vereinbarung wäre, wenn das so ermittelte Honorar den Mindestsatz unter- oder den Höchstsatz überschreitet. Diese Fallkonstellation tritt erfahrungsgemäß aber nur sehr selten auf.  

    Unser Tipp: Die Honorarabrechnung nach der Kostenfeststellung hat zwei entscheidende Vorteile: Zum einen ist das für die Vertragspartner leicht verständlich. Zum anderen werden so die im Projektverlauf oft noch hinzutretenden - kostenerhöhenden - Zusatzwünsche (soweit damit keine Planungsänderungen einhergehen) automatisch beim Honorar mit berücksichtigt. Zeitraubende (Zusatzhonorar-)Verhandlungen erledigen sich automatisch. (Urteil vom 27.11.2008, Az: VII ZR 211/07) (Abruf-Nr. 090404)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 1 | ID 125047