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  • 01.06.2003 · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Geringe Abschlagszahlung spricht für Auftrag

    | Wer sich in der „Vorvertragsphase“ mit dem potenziellen Auftraggeber darauf einigt, dass dieser für geleistete Planungsleistungen einen geringen Abschlag zahlt, legt damit den Grundstock für einen Architektenvertrag. Er kann seine Leistungen selbst dann nach HOAI abrechnen, wenn das Projekt nicht realisiert wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst zu einem Fall entschieden, der in der Praxis häufig vorkommt: Die Realisierung einer Baumaßnahme hängt davon ab, ob dafür auch öffentliche Fördermittel akquiriert werden können. Um den Förderantrag überhaupt stellen zu können, sind zwar schon umfangreiche Planungsleistungen erforderlich. Weil aber ungewiss ist, wie es weitergeht, scheut der Investor das Risiko einer verpflichtenden Vereinbarung. Unser Tipp: Kommt eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht zu Stande, reichen Sie Ihrem potenziellen Auftraggeber eine Abschlagsrechnung über einen geringen Betrag ein. Bezahlt er die Rechnung, ist der Vertragsschluss dokumentiert und Ihr Honoraranspruch sichergestellt. (Beschluss vom 9.1.2003, Az: VII ZR 288/01) (Abruf-Nr. 031197) |