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  • 02.06.2008 | Honorarrecht

    Erfolgshonorare immer beliebter und interessanter

    Erfolgshonorare werden in der Praxis immer beliebter. Dazu trägt auch die Rechtsprechung ihren Teil bei, indem sie auch ungewöhnliche Erfolgsabreden für wirksam erklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Beispiel an einer gesonderten (unberührt von den sonstigen nach HOAI geregelten Leistungen) Erfolgshonorarvereinbarung nichts zu beanstanden, bei der sich später herausstellt, dass das Erfolgshonorar das Planerhonorar übersteigt. Er hat deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen (Beschluss vom 13.3.2008, Az: VII ZR 208/06). Die Richter des BGH haben ausdrücklich klargestellt, dass es allein dem freien Willen der (hier in Bausachen erfahrenen) Parteien überlassen ist, eine bestimmte Honorarhöhe für die Einhaltung bestimmter Ziele zu vereinbaren. Auch wenn das Erfolgshonorar später unausgewogen hoch erscheint, gibt es keine Anpassung nach unten durch das Gericht. Im vorliegenden Fall betrug das Erfolgshonorar neun Prozent der anrechenbaren Kosten, darf also durchaus als sehr interessant eingestuft werden. (Urteil vom 15.8.2006, Az: 24 U 125/06) (Abruf-Nr. 081653)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 1 | ID 119652