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  • 03.03.2008 | Honorarrecht

    Abrechnung gekündigter Verträge und die Umsatzsteuer

    Bei der Abrechnung eines frei gekündigten Planungsvertrags muss ein Architekt oder Ingenieur erbrachte und nicht erbrachte Leistungen voneinander abgrenzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer erhoben werden darf. Nach Ansicht des BGH stellt die Vergütung für nicht erbrachte Leistungsteile keine Gegenleistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dar, sondern hat Entschädigungscharakter. Sie scheidet damit als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer aus. Auch aus der Einheitlichkeit des Vergütungsanspruchs nach freier Kündigung lasse sich nicht herleiten, dass ein solcher Anspruch in vollem Umfang eine Gegenleistung für das bis zur Kündigung erstellte Teilwerk wäre. (Urteil vom 22.11.2007, Az: VII ZR 83/05) (Abruf-Nr. 080224)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 1 | ID 117943