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  • 07.01.2008 | Honorarrecht

    Abrechnung Besonderer Leistungen: Darauf kommt es an

    Besondere Leistungen können nur dann erfolgreich abgerechnet werden, wenn die Vereinbarung über die Leistungen und das Honorar auf einer Urkunde vereinbart sind und diese die Unterschrift beider Vertragspartner trägt. Das hat der Bundesgerichtshof noch einmal klargestellt, indem er die Beschwerde eines Tragwerksplaners gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts Berlin zurückgewiesen hat (Beschluss vom 8.2.2007, Az: VII ZR 228/05).  

    Der Tragwerksplaner hatte ein Angebot über Besondere Leistungen abgegeben. Auf dem hatte der Auftraggeber handschriftlich vermerkt „Auftrag erteilt, Preis muss neu als Angebot ausgearbeitet werden“. Ein paar Tage später versandte der Auftraggeber noch ein von ihm unterzeichnetes Schreiben, in dem er „formgerecht den Auftrag erteilte“. Der Tragwerksplaner ging davon aus, das reiche. Weit gefehlt. § 126 Bürgerliches Gesetzbuch schreibt vor, dass die Urkunde von beiden Parteien unterzeichnet werden muss, wenn die Schriftform erforderlich ist. Und dies schreibt die HOAI bei Besonderen Leistungen nach § 5 Absatz 4 HOAI vor.  

    Unser Tipp: Erfahrene Büros senden nicht nur ein Angebot zu, sondern als Anlage auch gleich eine vorbereitete Vertragsurkunde, die die Abstimmungsergebnisse enthält und vom Auftraggeber nur noch unterzeichnet werden muss. Dann haben Sie alle Voraussetzungen (eine Urkunde mit beiden Unterschriften darauf) erfüllt. Sollte über den Preis nachträglich noch einmal verhandelt werden, ist der Vertrag in überarbeiteter Form nachzureichen. (Urteil vom 19.9.2005, Az: 10 U 24/01) (Abruf-Nr. 071447)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 1 | ID 116756