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  • 01.08.2005 | Honoraroptimierung

    Umbau und Aufstockung – getrennte Honorarberechnung fast immer Pflicht

    von Dipl.-Ing. und Architekt Klaus D. Siemon, ö.b.u.v. Sachverständiger für Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode

    Bei Umbauten mit Aufstockungen stellt sich oft die Frage, ob diese getrennt oder zusammengefasst abzurechnen sind. Die zusammengefasste Honorarermittlung lockt wegen ihrer Einfachheit. Das bezahlen Sie aber teuer in Form von Honorarverlusten.  

     

    Viele Büros meinen, zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen, indem Sie eine „vereinfachte getrennte Abrechnung“ wählen: Die anrechenbaren Kosten werden mit einem Prozent-Faktor in Umbau und Aufstockung aufgeteilt. Aber auch das entspricht nicht der HOAI und birgt – so die Rechtsprechung – das Risiko, dass die Rechnung nicht prüffähig ist. Lesen Sie deshalb, wie Sie in der Praxis vorgehen.  

    Die aktuelle Rechtsprechung

    Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass das Honorar getrennt abgerechnet werden muss, wenn eine getrennte Abrechnung möglich ist (Urteil vom 21.9.2004, Az: 17 U 191/01; Abruf-Nr. 051846). Das Urteil ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 14. April 2005 (Az: VII ZR 21/04) zurückgewiesen.  

     

    Getrennte Abrechnung trotz ineinander greifender Maßnahmen

    Im konkreten Fall ging es um einen Umbau mit einer Aufstockung. Ein solcher Auftrag ist nach Ansicht der Richter auch dann getrennt abzurechnen, wenn die Maßnahmen ineinander greifen. Einwände, wie die sehr schwierige getrennte Erfassung der anrechenbaren Kosten, ließen die Richter nicht gelten.