Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 31.03.2008 | Honorarmanagement

    Tiefgarage und Gebäude: Auch bei Verflechtungen ist getrennt abzurechnen

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung zur getrennten Abrechnung von Tragwerken und Gebäuden getroffen. Tiefgarage und Gebäude sind auch dann getrennt abzurechnen, wenn sie baulich verflochten sind. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Auftraggeber den Vertragsgegenstand – wie im Vertrag vereinbart – als einheitliche Abrechnungseinheit ansehen (zum Beispiel das Gesamtbauwerk oder einen Gebäudekomplex).  

    Der Fall vor dem Bundesgerichtshof

    Der BGH-Entscheidung lag ein Fall zugrunde, wie er in der Praxis häufiger vorkommt. Ein Wohnkomplex entstand als größerer Komplex auf einer Tiefgarage. In diesem Fall gab es eine Reihe von wichtigen baulichen Besonderheiten.  

     

    1. Die Tiefgarage war konstruktiv mit dem Gebäude verbunden, weil die tragenden Außenwände der Tiefgarage zugleich im darüber liegenden Geschoss Außenwände des Gebäudes waren. Tragende Stützen der Tiefgarage übernahmen auch Lastabtragungen für die darüber liegenden Geschosse des Wohnkomplexes.

     

    2. Besonders pikant war, dass in der Tiefgarage auch notwendige Nebennutzungen für den Wohnkomplex (Kellerabstellräume, Fahrradkeller, Heizungs- und Klimazentrale) untergebracht waren. Es gab also eine zwingende funktionale Vernetzung zwischen beiden Gebäuden.

     

    3. Die Zufahrt zur Tiefgarage begann im Erdgeschoss des Wohngebäudekomplexes. Man musste also sozusagen im Erdgeschoss in einer Zufahrt durch den Wohnkomplex in die Tiefgarage fahren.

     

    4. Der oberirdische Wohnkomplex und die Tiefgarage waren über Flucht- und Rettungswege (zum Beispiele Treppenhäuser) funktional und bauordnungsrechtlich miteinander verbunden.