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  • 02.05.2008 | Honorar- und Vertragsvorschlag

    Neu- und Altbau: So berechnen Sie das Honorar für den Wärmeschutz nach EnEV

    von Dipl.-Ing. und Architekt Klaus D. Siemon, ö.b.u.v. Sachverstän- diger für Honorare und Leistungen der Architekten, Kassel-Espenau

    Wie rechnet man Leistungen im Rahmen der EnEV ab? Diese Frage beschäftigt viele Planungsbüros. Der folgende Beitrag gibt die Antwort, und zwar sowohl für Neubauten als auch für Planungsmaßnahmen im Bestand. Am Ende des Beitrags finden Sie außerdem einen Vorschlag für einen Mustervertrag, der Ihnen hilft, die vertraglichen Regelungen einwandfrei zu treffen.  

    EnEV im Neubau

    Die EnEV verlangt für Neubauten ein Nachweisverfahren, bei dem gegenüber der alten Wärmeschutzverordnung deutlich mehr Planungsleistungen notwendig sind. Diese Leistungen können Sie nicht auf Grundlage der HOAI abrechnen. § 78 HOAI regelt nur das Honorar für den früheren Wärmeschutznachweis, nicht aber das für den Nachweis nach EnEV.  

     

    Berechnungen und Nachweise mit Ansätzen für beheiztes Luftvolumen, sommerlichen Wärmeschutz (Sonneneintragskennwerte), Anrechnung von Lüftungsanlagen, Lüftungswärmeverluste, Solare Gewinne bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs QP sind nicht mit dem Honorar gemäß § 78 HOAI abgegolten.  

     

    1. Welcher Planungsbeteiligte soll Leistungen erbringen

    Zunächst ist zu klären, welcher Planungsbeteiligte diese Leistungen erbringen soll. Falls Sie diese Leistungen nicht selbst erbringen, ist es im Rahmen der treuhänderischen Beratungsverpflichtung nach den Architekten- und Ingenieurgesetzen der Bundesländer notwendig, den Bauherrn auf die Notwendigkeit der Erbringung dieser Leistungen hinzuweisen.