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  • 01.03.2006 | Honorar für Besondere Leistungen

    Schriftformerfordernis nicht erfüllt: Für Subplaner gibt es einen Rettungsanker

    von Rechtsanwalt Dr. Eberhard Groscurth, Bremen, Vertrauens- anwalt der R+H-Stelle des Bund Deutscher Architekten BDA

    § 5 Absatz 4 HOAI bestimmt unmissverständlich, dass für Besondere Leistungen ein Honorar nur berechnet werden darf, wenn es schriftlich vereinbart worden ist. Diese Regel galt bisher ohne Ausnahme. Denn schriftlich bedeutet eben schriftlich. Das Landgericht (LG) Oldenburg hat nun erstmals einen Ausnahmetatbestand zugelassen. Insbesondere Subplaner profitieren von der Entscheidung.  

    LG Oldenburg benennt Ausnahmefall

    Nach Ansicht des LG ist das Schriftformerfordernis dann nicht geboten, wenn sich Fachleute gegenüberstehen, also insbesondere Generalplaner und Subplaner. Die mit der Gesamtleitung eines Objekts betrauten Architekten können sich als Fachleute gegenüber dem von ihnen beauftragten Statiker nach Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht auf die fehlende Schriftform einer Honorarvereinbarung für Besondere Leistungen berufen, so der Richter (Urteil vom 4.3.2005, Az: 1 O 1845/03; Abruf-Nr. 060271).  

     

    Sollte es wirklich genügen, eine eindeutige Vorschrift in ihr Gegenteil zu verkehren, wenn die Beteiligten Kenner der Materie sind? Die Gerichte und das Schrifttum haben bisher sämtliche Hilfskonstruktionen abgelehnt. Nur Werner/Pastor (Der Bauprozess) deuten eine vorsichtige Skepsis gegenüber der herrschenden Meinung an. Auch der Autor ist der Ansicht, dass noch etwas hinzukommen muss, um das Schriftformerfordernis auszuhebeln. Denkbar wären zum Beispiel Fälle, wonach  

    • dem (Sub-)planer bewusst und trickreich eine wirksame, schriftliche Vereinbarung vorenthalten wird,
    • Druck ausgeübt wird, fertiggestellte Leistungen vor Austausch der Urkunden herauszugeben.

    Konsequenz für die Praxis

    Es kann niemandem empfohlen werden, unter Bezugnahme auf die Oldenburger Entscheidung auf eine schriftliche Vereinbarung zu verzichten; und zwar auch dann nicht, wenn man von „Kollegen“ beauftragt wird. Ist das Kind indes in den Brunnen gefallen, könnte man versuchen, dem Vertragspartner einen Verstoß gegen Treu und Glauben vorzuwerfen.