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  • 30.11.2009 | HOAI 2009

    Mustervertrag für Neubau Technische Ausrüstung
    mit Koordination Maschinentechnik

    Die HOAI 2009 ist am 18. August in Kraft getreten und muss bei allen Neuverträgen angewendet werden. Die HOAI 2009 lässt den vertraglichen Regelungen zum Honorar wesentlich breiteren Raum, weil eine Reihe von zwingenden Regelungen der alten HOAI weggefallen sind. Damit entsteht ein enormer zusätzlicher Bedarf an individuellen Vertragsregelungen. Der vorliegende Mustervertrag hat das Ziel, alle Stellschrauben bestmöglich zu berücksichtigen. Der Mustervertrag enthält zahlreiche Regelungen, die nur bei Bedarf bzw. objektspezifisch anwendbar sind („Rezeptbuch“). Das gilt auch für § 4 „Weitere / Besondere Leistungen des Auftragnehmers“. Dieser Mustervertrag enthält außerdem noch spezielle Regelungen zur Einbeziehung der Maschinentechnik bei Industrieanlagenbauten.  

     

    Ingenieurvertrag für Technische Ausrüstung mit Koordination Maschinentechnik

    zwischen ... - nachstehend Auftraggeber genannt - und ... - nachstehend Auftragnehmer genannt -  

     

    § 1 Vertragsgegenstand

    (1) Der Auftragnehmer erbringt die nachfolgend genannten Ingenieurleistungen der Technischen Ausrüstung gemäß Teil 4 Abschnitt 2 HOAI für die Baumaßnahme .... . Die Leistungen umfassen die folgenden Anlagengruppen (nichtzutreffendes streichen):  

    Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, Wärmeversorgungsanlagen, Lufttechnische Anlagen, Starkstromanlagen, Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, Förderanlagen, Nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken, Gebäudeautomation.

    (2) Folgende Planungsziele sind vereinbart: ...  

    • Geplante Gebäudenutzung: zum Beispiel Produktionsgebäude, Anlagenbauwerk
    • Vorgesehene Maschinentechnik: zum Beispiel Beschreibung der Maschinentechnik
    • Anforderungen an die Behaglichkeit in Büros: einfach / durchschnittlich / gehoben / hoch
    • Anforderungen an die Regeltechnik: einfach / durchschnittlich / gehoben / hoch
    • Anforderungen an Gestaltung der Techn. Ausr.: einfach / durchschnittlich / gehoben / hoch
    • Energieverbrauch/Nachhaltigkeit: zum Beispiel Energieverbrauchskennwerte
    • Umweltschutz: zum Beispiel besonders energiesparende Techniken
    • Anzahl der Funktionsbereiche: zum Beispiel eigene Klimaanlagen für versch. Bereiche
    • Integrationsansprüche der TGA: zum Beispiel Integration in architektonisches Konzept
    • Weitere Vorgaben des Auftraggebers: zum Beispiel spätere Erweiterbarkeit

    (3) Der räumliche Planungsumfang ist in der Anlage 1 zu diesem Vertrag dargestellt.  

     

    § 2 Vertragsgrundlagen

    Grundlagen des Vertrags sind, und zwar bei Widersprüchen in folgender Rangfolge:  

    • Die anliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gemäß Anlage ....
    • Die HOAI in der Fassung vom 18. August 2009.
    • Die Bestimmungen über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    • Spezielle Anforderungen bezüglich der Maschinentechnik (zum Beispiel Regelwerke der Hersteller)
    • optional: bestimmte Techn. Regelwerke (einzeln aufführen)
    • optional: sonstige Regelungen wie VOB oder Bedingungen von Förderprogrammen

     

    § 3 Leistungen des Auftragnehmers gemäß Leistungsbild

    (1) Der Auftragnehmer erbringt für die Anlagengruppen nach § 1 Absatz 1 folgende Leistungen gemäß § 53 Absatz 1 HOAI:  

    Grundlagenermittlung Leistungsphase 1  

    Vorplanung Leistungsphase 2  

    Entwurfsplanung Leistungsphase 3  

    Genehmigungsplanung Leistungsphase 4  

    Ausführungsplanung Leistungsphase 5  

    Vorbereitung der Vergabe Leistungsphase 6  

    Mitwirkung bei der Vergabe Leistungsphase 7  

    Objektüberwachung Leistungsphase 8  

    Objektbetreuung und Dokumentation Leistungsphase 9 optional  

    Vereinbart sind die Leistungen gemäß dem Leistungsbild gemäß § 53 HOAI in Verbindung mit Anlage 14 zur HOAI, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags erforderlich sind. In der Leistungsphase 5 ist das Anfertigen der Schlitz- und Durchbruchpläne vereinbart.  

     

    (2) Der Auftragnehmer hat die Planung und Bauüberwachung für die Installationen und Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung für die Anlagengruppen ... (zum Beispiel Wasser, Abwasser) auf dem Baugrundstück in den nach Absatz 1 beauftragten Leistungsphasen zu erbringen.  

     

    (3) Die Maßnahmen, die in Kostengruppe 490 gemäß DIN 276/08 für die Technische Ausrüstung (zum Beispiel Baustelleneinrichtungsmaßnahmen, Gerüste, Sicherungsmaßnahmen, Abbruchmaßnahmen, Materialentsorgung, oder provisorische technische Maßnahmen wie Bauzwischenzustände) in den Anlagengruppen nach § 1 Absatz 1 enthalten sind, gehören zum Vertragsumfang in den jeweils beauftragten Leistungsphasen.  

     

    (4) Der Auftraggeber übernimmt folgende Leistungen selbst: ...., ...., ...., ... (zum Beispiel Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Firmen, Beschaffung und Einbau von Tresenanlagen, etc.).  

    Folgende Baustoffe oder vorhandene Bauteile werden im Zuge der Bauausführung einzubauen sein: ...., ...., ...., ... Soweit Leistungen der Leistungsphase 1 nicht Vertragsbestandteil sind, werden die Ergebnisse der Leistungsphase 1 dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.  

     

    § 4 Weitere / Besondere Leistungen des Auftragnehmers

    (1) Die Maschinentechnik, die der späteren Nutzung bzw. Zweckbestimmung dient und nicht Vertragsgegenstand ist, wird vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Koordination von Einflüssen der Maschinentechnik auf  

    • die Technische Ausrüstung (zum Beispiel Platzbedarf, Anschlussleistungen, ...),
    • die Terminplanung der Planung und Bauausführung der Techn. Ausrüstung,
    • die baurelevanten Angaben des Auftragnehmers in seiner Planung (zum Beispiel Leistungsbedarfe, Lasten, Brandlasten, Flächenbedarf, Schallemission, konstruktiver Bedarf, ...)

    in den jeweils beauftragten Anlagengruppen gemäß §1 berücksichtigt. Die planungs- und baurelevanten Angaben dafür sind seitens des Auftraggebers bzw. des Lieferanten der Maschinentechnik rechtzeitig bereitzustellen bzw. zu veranlassen.  

     

    Der Auftragnehmer fordert rechtzeitig zur Erstellung seiner eigenen Leistungen die planungs- und baurelevanten Angaben aus dem Bereich der Maschinentechnik an, soweit für die Planung der Technischen Ausrüstung gemäß Vertragsgegenstand erforderlich. Der Auftraggeber ist zu unterrichten, soweit Angaben zur Maschinentechnik verspätet eingehen. Folgende Leistungen sind vom Auftraggeber außerdem zu erbringen:  

     

    • Auflistung der vom Auftragnehmer zu koordinierenden externen Anlagenbauer/Lieferanten mit Angabe der Art der Maschinentechnik.
    • Veranlassung und Überwachung der Schnittstellenbeschreibung/Abgrenzung der fachlichen Planung zwischen der Fachplanung nach diesem Vertrag und der Planung der Maschinentechnik.
    • Veranlassung der Mitwirkung der Lieferanten der Maschinentechnik an der Terminplanung der Planung und Ausführung.
    • Erfüllung der Auftraggeberfunktion gegenüber den Unternehmen der Maschinentechnik.

     

    Die vorgenannten Leistungen des Auftragnehmers beinhalten nicht die Projektsteuerungsleistungen oder die Inverzugsetzung des Anlagenbauers sowie die Bauüberwachung oder die fachtechnische Abnahme oder Qualitätskontrolle von externen Leistungen. Eine fachliche Planung und Bauüberwachung der Maschinentechnik ist nicht Vertragsgegenstand.  

     

    In den Verträgen mit den weiteren Planungsbeteiligten und Lieferanten wird geregelt, dass diese die notwendigen Planungs- und Kosteninformationen bei Änderungen der Planung oder Ausführung an den Auftragnehmer zwecks Schnittstellenabstimmung weiterleiten.  

     

    (2) Die Werkstatt- und Montagepläne aus dem Bereich der Maschinentechnik werden insbesondere in Bezug auf die Schnittstellen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung der Technischen Ausrüstung überprüft und gegebenenfalls mit Korrektureintragungen zur weiteren Ausführung freigegeben. Die Schalpläne bzw. die Stahlbaupläne des Tragwerksplaners werden auf Übereinstimmung mit der Planung der Technischen Ausrüstung und der Schnittstellen bei der Technischen Ausrüstung geprüft.  

     

    (3) Die Inbetriebnahmeplanung und Leistungsmessungen werden nach gesonderter Vereinbarung durchgeführt.  

     

    (4) Es wird die Erarbeitung einer detaillierten Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Gegenüberstellung der Betriebskosten für ... und der Investitionskosten für ... vereinbart. Dieser Nachweis ist im Zuge der Vorplanung (optional: der Entwurfsplanung) zu erbringen. Weitere Anforderungen an diesen Nachweis sind in der Anlage ... dargestellt.  

     

    (5) Die Erörterung der Ergebnisse der beauftragten Leistungsphasen nach § 3 Absatz 8 HOAI erfolgt gemäß den Anlagen 5 bis 7 zu diesem Vertrag (Abonnenten des „Wirtschaftsdienst“ finden diese in myIWW“) . Vereinbart sind stufenweise Erörterungen von Teilergebnissen Leistungsphase, sodass mit der letzten Erörterung in der jeweiligen betreffenden Leistungsphase die Erörterung der Ergebnisse der Leistungsphase abgeschlossen ist.  

     

    (6) Die Kostenberechnung als Entwurfsbestandteil ist einerseits nach DIN 276/08 und andererseits nach Vergabeeinheiten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu gliedern; sie bildet die Grundlage der Kostenkontrolle für den weiteren Projektverlauf. Die Objektbeschreibung in der Leistungsphase 3 wird nach Kostengruppen oder nach Vergabeeinheiten gegliedert. Die Festlegung hierüber ist rechtzeitig zu treffen.  

     

    (7) Besondere Leistungen der Kostensteuerung: Es sind Besondere Leistungen der Kostensteuerung vereinbart, mit dem Ziel, dass die Kosten der Kostengruppen 400 (objektspezifisch gegebenenfalls bis zur 3. Ebene festlegen), 540 und ... nach DIN 276/08 einschl./ohne Mehrwertsteuer den Betrag von ... Euro/den Betrag gemäß der noch zu erstellenden Kostenberechnung zum Entwurf nicht überschreiten.  

     

    Dabei werden die Einflüsse der extern geplanten Maschinentechnik, der Fertigungs- oder Produktionsanlagen auf die Baukosten der Kostengruppen 400 (objektspezifisch gegebenenfalls bis zur 3. Ebene festlegen) und 540 mit berücksichtigt, unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Planungsangaben rechtzeitig bereitgestellt werden. Nicht Bestandteil der Kostenplanung und Kontrolle sind die Kosten der Maschinentechnik die nicht Vertragsgegenstand ist.  

     

    Der Auftragnehmer muss kurzfristig in der Lage sein, nachvollziehbare Auskunft über den aktuellen Stand der Gesamtkostenprognose betreffend des Vertragsgegenstands zu geben. Diese Prognose gliedert sich nach Vergabeeinheiten bzw. Gewerken - unmittelbar vergleichbar mit der Kostenberechnung - und setzt sich zusammen aus Auftragskosten (soweit keine Schlussabrechnung vorliegt), aus Schlussabrechnungen beendeter Gewerke und aus Kostenberechnungsanteilen soweit keine vertiefenden Angaben vorliegen. Außerdem sind offensichtliche Kostenveränderungen (zum Beispiel Mengenveränderungen, Kostenrisiken) zu berücksichtigen.  

     

    Einmal monatlich wird dem Auftraggeber diese Kostenprognose auf Basis der aktuellen Planungskenntnisse vorgelegt. Dabei wird die Systematik gemäß oben genanntem Kostenziel gewählt.  

     

    Bei ändernden Anweisungen des Auftraggebers wird kurzfristig eine Neuerstellung der Kostenberechnung vorgenommen. Diese neue Kostenberechnung bildet die neue Kostenkontrollgrundlage.  

     

    (8) Den Vergabeempfehlungen zu Aufträgen, Nachtragsaufträgen (Leistungsphase 7) wird jeweils eine Gegenüberstellung der nach Vergabeeinheiten gegliederten Kostenberechnung mit den aktuellen Vergabekosten beigefügt, aus der unmittelbar ein Vergleich möglich ist.  

     

    (9) Soweit Leistungen speziell für Winterbautätigkeiten (zum Beispiel provisorische Beheizung von Bauteilen) erforderlich sind, verpflichten sich die Parteien, hierüber vor Ausführung eine schriftliche Leistungs- und Honorarvereinbarung zu treffen.  

     

    (10) Vereinbart wird die Mitwirkung an der Erstellung einer Bauvoranfrage. (Hinweis: Diese Leistung wird erforderlich, wenn Angaben zum Immissionsschutz im Hinblick auf die Technische Ausrüstung, oder zum Lärmschutz bei Nachtbetrieb oder ä hnliches zu erarbeiten sind).  

     

    Alternativregelung bei Scheitern einer Vereinbarung zu Besonderen Leistungen (= ergänzender Absatz 5 zu § 3 dieses Vertrags):  

    (5) Mit diesem Vertrag sind lediglich die Planungs- und Überwachungsleistungen vereinbart, die die Leistungen des Leistungsbildes in Anlage 14 zur HOA beinhalten. Weitergehende Leistungen sind nicht Vertragsgegenstand. Sollten in der weiteren Projektabwicklung weitere Leistungen erforderlich werden, so ist über diese Leistungen vor Ausführung eine schriftliche Leistungs und Honorarvereinbarung zu treffen. Kommt die vorgenannte Vereinbarung nicht zustande, ist der Auftragnehmer von der Erbringung weiterer Leistungen befreit.  

     

    § 5 Vertragsfristen

    (1) Nachfolgende Fristen sind als Vertragsfristen vereinbart:  

    Mitwirkung bei der Fertigstellung des Entwurfs: ...  

    Mitwirkung bei der Einreichung der Bauantragsunterlagen: ...  

    Baubeginn Gründungsarbeiten (optional Beginn Herrichten): ...  

    Inbetriebnahme: ...  

     

    Die Planungszeit (bis zum Abschluss der Leistungsphase 7) beträgt somit ... Wochen/Monate. Die Bauzeit bis zur Inbetriebnahme beträgt ... Wochen/Monate.  

     

    (2) Auf Grundlage der Vertragstermine gemäß Absatz 1 erstellt der Auftragnehmer einen Ablaufplan für die Planung und Baudurchführung als Balkenterminplan.  

     

    § 6 Honorar

    (1) Für die Leistungen nach § 3 Absatz 1 dieses Vertrags werden folgende Honorarermittlungsgrundlagen vereinbart:  

     

    • Honorarzone: ... (Angabe nicht zwingend, bei grenzwertigen Verhältnissen oder Überschreitung der Tafelwerte: empfohlen)
    • Honorarsatz: ... (schriftlich bei Auftragserteilung regeln)
    • Die anrechenbaren Kosten werden gemäß § 52 HOAI ermittelt. Soweit die Kostenberechnung gemäß DIN 276 Abschnitt 4.2 nach Vergabeeinheiten gegliedert ist, sind zum Zweck der Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Kosten der Kostenberechnung darüber hinaus gleichzeitig nachvollziehbar in die betreffenden Anlagengruppen zu gliedern.
    • Soweit anrechenbare Kosten die Tafelwerte gemäß § 54 HOAI überschreiten, sind die Werte der in Anlag... zu diesem Vertrag beigefügten erweiterten Honorartabelle der Vergütung zugrunde zu legen. Die sonstigen Honorarregelungen der HOAI gelten sinngemäß bei Anwendung der erweiterten Honorartabelle.
    • Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so werden die entsprechenden Teile der relevanten Bauteilkosten gemäß §52 Absatz 4 zu den anrechenbaren Kosten hinzugezählt. Die Kostenberechnung ist entsprechend zu differenzieren.
    • Die anrechenbaren Kosten, die durch Maßnahmen bei der nichtöffentlichen Erschließung gemäß §3 Absatz 3 entstehen, sowie die Kosten für Winterbautätigkeiten gemäß §4 Absatz 7, werden den sonstigen anrechenbaren Kosten der jeweils betreffenden Anlagengruppen nach den sonstigen Bestimmungen der HOAI hinzugerechnet, soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen ist.
    • Für die in § 3 Absatz 3 genannten Leistungen wird vereinbart, die Kosten für Maßnahmen, die in Kostengruppe 490 gemäß DIN 276/08 enthalten sind, den jeweiligen anrechenbaren Kosten der betreffenden Anlagengruppen unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften der HOAI hinzuzurechnen.

     

    (2) Die Weiteren / Besonderen Leistungen werden mit den nachfolgend genannten Honoraren (Angaben netto zuzüglich Nebenkosten gemäß Absatz 7 und gesetzlicher USt) wie folgt vergütet:  

     

    a) Koordination Maschinentechnik gemäß §4 Abs. 1 Zeithonorar gemäß Abs. 3  

    b) Werkstattpläne gemäß §4 Abs. 2 Zeithonorar gemäß Abs. 3  

    c) Inbetriebnahmeplanung gemäß §4 Abs. 3 Zeithonorar gemäß Abs. 3  

    d) Wirtschaftlichkeitsberechnung gemäß §4 Abs. 4 Zeithonorar gemäß Abs. 3  

    e) Kostensteuerung gemäß § 4 Abs. 7  

    Planungsphase und Ausführungsphase mit ..... Euro pauschal  

    f) Prov. Maßnahmen gemäß §4 Abs. 9 Zeithonorar gemäß Abs. 3  

    g) Mitwirkung bei der Bauvoranfrage gemäß § 4 Abs. 10 ... Euro pauschal  

     

    (3) Weitere, nicht in diesem Vertrag geregelte Leistungen werden nach Zeithonorar abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt nach Stundennachweisen. In den Nachweisen ist die Art der Tätigkeit, Tag der Leistungserbringung, Name und Funktion des Mitarbeiters sowie der Stundenaufwand auszuweisen. Die Abrechnung ist monatlich durchzuführen.  

     

    Soweit die Vergütung für Leistungen des Auftragnehmers auf der Grundlage von Zeithonorar zu berechnen ist, gelten folgende Stundensätze (netto zuzüglich gesetzlicher USt):  

     

    • für den Auftragnehmer ... Euro
    • für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen ... Euro
    • für sonstige Mitarbeiter ... Euro

     

    (4) Soweit einzelne Leistungen des Auftragnehmers zeitversetzt gegenüber den Vereinbarungen gemäß §5 erbracht werden, erfolgt eine jeweils getrennte Honorarermittlung, wenn der Zeitversatz mindestens 6 Monate beträgt. Die Dauer des Zeitversatzes ermittelt sich - anhand der entsprechenden vergleichbaren Leistungsphasen nach § 53 HOAI - vom Beginn der Leistung des vorhergehenden Planungs- bzw. Bauabschnitts bis zum Beginn des nachfolgenden Abschnitts. Dabei werden die betreffenden Leistungsphasen ver-
    glichen.  

     

    (5) Das vereinbarte Honorar umfasst die örtliche Objektüberwachung (auf der Baustelle) bis zu der in § 5 vereinbarten Inbetriebnahme. Eine darüber hinausgehende örtliche Objektüberwachung ist gesondert zu vergüten. Die Vergütung beträgt für jeden Monat der Bauzeitverlängerung den Betrag, der sich ergibt, wenn das Honorar für die Leistungsphase 8 durch die Zahl der Monate der in § 5 vereinbarten Bauzeit zuzüglich .... Monate Nachlaufzeit (individuell vereinbar, häufig: 6 Monate) geteilt wird. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Leistungen gemäß § 4 Absatz 3 - Kostensteuerung.  

    (6) Wird die Planungszeit ohne Verschulden des Auftragnehmers um mehr als 6 Monate wegen fehlender Mitwirkung des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen verlängert, erhöht sich das Honorar der Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 für den über 6 Monate hinausgehenden Verzögerungszeitraum im Verhältnis zur ursprünglichen Planungszeit nach folgender Berechnungsformel:  

     

    Zusatzhonorar = ursprüngliches Honorar für Lph 1 bis 7 x Verlängerung [Mon.] soweit über 6 Monate  

    ursprüngliche vereinbarte Planungszeit [Mon.]  

     

    (7) Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden pauschal mit ... % des Nettohonorars gemäß Absatz ......... und Absatz ...... (individuell aufzählen) zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. In dieser Pauschale sind die auszuarbeitenden textlichen Unterlagen und Berechnungen in ...-facher Ausfertigung enthalten. Pläne und zeichnerische Darstellungen sind in ...-facher Ausfertigung als Papierausdruck (s/w oder farbig) sowie einfach in digitaler Form mit der oben genannten Pauschale abgegolten. Die digitale Form besteht aus Dateien des Formats ... und ... Weitere Ausfertigungen, sowie der Druck und Versand von Ausschreibungsunterlagen (fast durchgehend: per E-Mail als Datei mit entsprechenden Schnittstellen) werden auf Einzelnachweis gesondert abgerechnet.  

    Soweit ein Baustellenbüro (einschließlich Einrichtung und Büroausstattung) für den Auftragnehmer auf dem Baugelände erforderlich ist, werden die Kosten für Errichtung, Betrieb und Entsorgung vom Auftraggeber getragen.  

    Nebenkosten für die Leistungen gemäß §4 Abs. 3 werden auf Einzelnachweis abgerechnet.  

     

    Alternative: Alle Nebenkosten werden nach Einzelnachweis auf der Basis ortsüblicher angemessener Preise zuzüglich Umsatzsteuer abgerechnet. Diese Vereinbarung muss schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart werden.  

     

    (8) Die in diesem Vertrag vereinbarten Honorare sowie Nebenkosten verstehen sich zuzüglich gesetzlicher USt.  

     

    (9) Soweit bei der Honorarermittlung bezüglich der getrennten Abrechnung von mehreren Anlagen einer Anlagengruppe gemäß § 52 Absatz 2 unterschiedliche Auffassungen bestehen, streben die Parteien unmittelbar zum Abschluss der Entwurfsplanung eine einvernehmliche Lösung unter Austausch aller gegenseitigen Argumente an.  

     

    § 7 Erfolgshonorar

    (1) Die Parteien vereinbaren gemäß § 7 Absatz 7 HOAI für Leistungen, die unter Ausschöpfung der technischwirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des Standards führen, ein Erfolgshonorar. Das Erfolgshonorar bezieht sich auf die Kosten aller Maßnahmen die den Vertragsgegenstand darstellen sowie auf das Gesamthonorar aller beauftragten Anlagengruppen.  

     

    (2) Als Maßstab des Standards dient als Ausgangsgröße die Objektbeschreibung zum Entwurf. Bei eventuellen Kostensenkungen sind als Ausgangsgröße die Kosten der Kostenberechnung und als Zielgröße die Kosten der Kostenfeststellung heranzuziehen. Beide Kostenermittlungen müssen die gleiche Gliederungsstruktur aufweisen. Maßgeblich für das Erfolgshonorar sind die Kosten der Kostengruppen ..., ..., ... (je nach beauftragten Anlagengruppen und Umfang der Planung). Das Erfolgshonorar wird fällig, wenn die Summe der Kostensenkungen der beauftragten Planungsinhalte nach den vorgenannten Maßgaben 10.000 Euro netto überschreitet.  

     

    (3) Das Honorar beträgt für den Kostensenkungsbetrag nach den oben genannten Bemessungsgrößen fünf Prozent der eingesparten Kosten, bis zu einem Höchstbetrag von 20 Prozent des mit diesem Vertrag ansonsten vereinbarten Gesamthonorars zuzüglich USt.  

     

    § 8 Zahlungen

    Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden. Die Zahlungsfrist für den Auftraggeber beträgt … Wochen nach Rechnungseingang.  

     

    § 9 Fachlich Beteiligte

    Folgende Leistungen werden von den nachstehend benannten fachlich Beteiligten erbracht:  

    1. Architektenleistungen von ...  

    2. Tragwerksplanung von ...  

    3. ... von ...  

    4. ... von ...  

     

    § 10 Haftpflichtversicherung

    Die Deckungssummen in der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens betragen  

    für Personenschäden ... Euro  

    für sonstige Schäden ... Euro  

    § 11 Erfüllungsort, anwendbares Recht

    (1) Erfüllungsort ist für die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 der Geschäftssitz des Auftragnehmers, für die Leistungsphasen 8 und 9 der Ort des Bauvorhabens.  

    (2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  

     

     

    ............................... ............................... ...............................  

    Ort, Datum Auftraggeber Auftragnehmer  

     

     

     

    Erläuterungen zum Vertrag

    Die Erläuterungen zu diesem Vertrag finden Sie zusammen mit den Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB), die dem Vertrag zusätzlich zugrunde zu legen sind, im Online-Service für Abonnenten (www.iww.de). Wie Sie dahin gelangen, steht im Leserservice (vorletzte Seite dieser Ausgabe).