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  • 01.10.2009 | HOAI 2009 - Neue Serie Musterverträge

    Muster-Ingenieurvertrag für den Umbau eines Ingenieurbauwerks

    Die HOAI 2009 ist am 18. August in Kraft getreten und muss bei allen Neuverträgen angewendet werden. Sie lässt den vertraglichen Regelungen zum Honorar wesentlich breiteren Raum, weil eine Reihe von zwingenden Regelungen der alten HOAI weggefallen sind. Damit entsteht ein enormer zusätzlicher Bedarf an individuellen Vertragsregelungen. Der vorliegende Mustervertrag für Leistungen für den Umbau eines Ingenieurbauwerks hat das Ziel, alle Stellschrauben bestmöglich zu berücksichtigen. Er enthält deshalb auch Regelungen zur Kostensteuerung, zum Erfolgshonorar und zum Zusatzhonorar bei Terminverzug.  

     

    Unser Service: Das Vertragsmuster ist um Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) zu ergänzen. Diese AVB finden Sie in der Fassung des Mustervertrags, die wir zum Download und zur individuellen Bearbeitung in „myIWW“ im Online-Service für Abonnenten (www.iww.de) unter der Rubrik „Musterverträge“ veröffentlichen.  

     

    Ingenieurvertrag für Umbau/Modernisierung eines Ingenieurbauwerks  


    zwischen ... - nachstehend Auftraggeber genannt - und ... - nachstehend Auftragnehmer genannt -  

    § 1 Vertragsgegenstand

    (1) Gegenstand dieses Vertrags sind die nachfolgend aufgeführten Leistungen für Ingenieurbauwerke gemäß §40 HOAI sowie Besondere Leistungen gemäß § 4 für folgende Baumaßnahme: ... (optional: Umbau Modernisierung jedoch keine Instandsetzung)  

     

    (2) In dem in Anlage 2 beigefügten Lageplan ist der räumliche Umfang der in Absatz 1 vereinbarten Vertragsleistungen farbig eingetragen. Die Freianlagen sind nicht Vertragsbestandteil.  

     

    (3) Nachfolgende Anforderungen an die Planung werden vereinbart:  

    Baugrundtechnische Gegebenheiten: einfach / mittel / gehoben / hoch  

    Technische Ausrüstung und Ausstattung: durchschnittlich / gehoben / hoch / sehr hoch  

    Ausbau durchschnittlich / gehoben / hoch / sehr hoch  

    Einbindung in Umgebung/Objektfeld: durchschnittlich / gehoben / hoch / sehr hoch  

    Anzahl der Funktionsbereiche: einfach / mittel / gehoben / hoch  

    Konstruktive/technische Anforderungen: einfach / durchschnittlich / hoch / sehr hoch  

    Fachspezifische Bedingungen: Gemäß Anlage 3 (nur soweit vorgesehen)  

    Weitere Vorgaben des Auftraggebers: ... ( zum Beispiel Leistungsdaten, Kennwerte, ...)  

     

    (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit weitere über den Vertragsinhalt hinausgehende Leistungen erforderlich werden, kurzfristig eine ergänzende schriftliche Leistungs- und Honorarvereinbarung zu treffen.  

    § 2 Vertragsgrundlagen

    Grundlagen des Vertrags sind, und zwar bei Widersprüchen in folgender Rangfolge:  

     

    • Die Regelungen dieses Vertrags mit den Anlagen (Nummern 1 bis ...).
    • Die anliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gemäß Anlage 1.
    • Die HOAI in der Fassung vom 18. August 2009.
    • Die Bestimmungen über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    § 3 Leistungen des Auftragnehmers gemäß Leistungsbild

    (1) Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen gemäß dem Leistungsbild für Gebäude und raumbildenden Ausbau gemäß
    § 42 HOAI und Anlage 12 zur HOAI:  

     

    Grundlagenermittlung Leistungsphase 1  

    Vorplanung Leistungsphase 2  

    Entwurfsplanung Leistungsphase 3  

    Genehmigungsplanung Leistungsphase 4  

    Ausführungsplanung Leistungsphase 5  

    Vorbereitung der Vergabe Leistungsphase 6  

    Mitwirkung bei der Vergabe Leistungsphase 7  

    Objektüberwachung Leistungsphase 8  

    Objektbetreuung und Dokumentation Leistungsphase 9 optional  

     

    Geschuldet werden die Leistungen aus dem Leistungsbild in Anlage 12 zur HOAI, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags erforderlich sind.  

     

    § 4 Weitere / Besondere Leistungen des Auftragnehmers  

    (1) Die Erörterung der Ergebnisse der beauftragten Leistungsphasen ist nach § 3 Absatz 8 HOAI erforderlich und erfolgt gemäß den Anlagen 5 bis 7 zu diesem Vertrag. Danach sind stufenweise Erörterungen von Teilergebnissen jeder Leistungsphase vorzunehmen, sodass mit der letzten Erörterung in den jeweiligen Leistungsphasen die Erörterung der Ergebnisse der jeweiligen Leistungsphase abgeschlossen ist. Soweit Leistungen der Leistungsphase 1 nicht Vertragsbestandteil sind, werden die Ergebnisse der Leistungsphase 1 dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.  

    Optional: Die Leistungen der nicht beauftragten Leistungsphasen, soweit sie nach HOAI vor dem hier beauftragten Leistungsumfang zu erbringen waren, werden dem Auftragnehmer als Grundlage für seine Leistungen vom Auftraggeber übergeben.  

     

    (2) Es wird im Zuge der Vorentwurfsplanung geregelt, ob die Kostenermittlungen und die Kostenkontrolle in den jeweiligen Leistungsphasen jeweils nach Kostengruppen oder nach Gewerken / Vergabeeinheiten oder anderen Regelungen gegliedert werden. Die Objektbeschreibung in der Leistungsphase 3 wird in gleicher Weise dementsprechend gegliedert.  

     

    (3) Vereinbarungen zum Leistungsumfang  

    a) Die Planungsinhalte der baukonstruktiven Einbauten, der beweglichen und festen Ausstattung der Herrichtung des Grundstücks (ohne Verkehrsanlagen und Freianlagen auf dem Grundstück) sind Bestandteil der Planungs- und Überwachungsleistungen in den beauftragten Leistungsphasen.  

    Leistungen bei öffentlicher Erschließung, nichtöffentlicher Erschließung, Freianlagen, Verkehrsanlagen und ... sind nicht Gegenstand der vereinbarten Vertragsleistungen.  

    b) Der Auftraggeber übernimmt folgende Leistungen bzw. Lieferungen selbst: ..., ..., ... Folgende Baustoffe oder vorhandene Bauteile werden im Zuge der Bauausführung einzubauen sein: ..., ..., ....  

    c) Die Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dient, wird vom Auftragnehmer im Rahmen der Koordination von baukonstruktiven Einflüssen der Maschinentechnik auf das Ingenieurbauwerk und bei der Terminplanung berücksichtigt.  

    d) Die fachliche Planung und Bauüberwachung der Maschinentechnik ist nicht vereinbart. Diese Leistungen beauftragt der Auftraggeber gesondert und sorgt für eine termingerechte und sachgemäße Bereitstellung der planungs- und baurelevanten Angaben für die Planung des Ingenieurbauwerks.  

     

    (4) Besondere Leistungen der Kostensteuerung  

    a) Besondere Leistungen der Kostensteuerung werden vereinbart mit dem Ziel, dass die Kosten des Ingenieurbauwerks ohne baukonstruktive Einbauten, Ausstattung, bewegliche Einrichtung einschließlich Umsatzsteuer den Betrag von ... Euro nicht überschreiten. Die Kostenberechnung als Entwurfsbestandteil ist nach Vergabeeinheiten zu gliedern. Es ist im Zuge der Leistungsphase 2 einvernehmlich abzustimmen, welche Kosten in die Kostenermittlung und Kostensteuerung aufzunehmen sind und welche Kosten nicht von vorgenannten Zielen betroffen sind. Als Orientierung und für die weitere Abwicklung werden die Kostengruppen der DIN 276/08 zuzüglich objektspezifischer Kosten herangezogen. Eine Kostengliederung nach DIN 276 ist damit nicht vereinbart.  

     

    Alle ... Wochen wird dem Auftraggeber eine Gesamtkostenprognose auf Basis der aktuellen Planungskenntnisse vorgelegt. Die Gesamtkostenprognose besteht nach Vergabeeinheiten aus den jeweils aktuell vorliegenden Informationen von  

    • noch nicht beauftragten Vergabeeinheiten (Stand: aktuelle Kostenberechnung),
    • beauftragten Vergabeeinheiten (Stand: Haupt- und Nachaufträge sowie Mengenprognosen) und
    • abgerechneten Vergabeeinheiten (Stand: geprüfte Schlussrechnungen).

     

    Dabei wird die Systematik gemäß Kostenziel nach Satz 1 gewählt. Der Auftragnehmer muss auf dieser Grundlage jederzeit kurzfristig in der Lage sein, Auskunft über den aktuellen Stand der Gesamtkostenprognose zu geben. Dabei sind dem aktuellen Stand die bekannten Baukostenentwicklungen aus dem jeweils aktuellen Stand der Planungsvertiefung bzw. den Planungsfestlegungen zugrunde zu legen.  

     

    Ändernde Anweisungen des Auftraggebers erfordern eine Neufestlegung des Kostenziels. Dazu wird der Auftragnehmer Vorschläge vorlegen. In den Verträgen mit den weiteren Planungsbeteiligten wird geregelt, dass diese die notwendigen Planungs- und Kosteninformationen an den Auftragnehmer geben, um eine fachgerechte Kostensteuerung zu ermöglichen.  

     

    b) Allen Vergabeempfehlungen zu Aufträgen (Leistungsphase 7) wird jeweils eine Gegenüberstellung der nach Vergabeeinheiten gegliederten Kostenberechnung mit den Vergabekosten beigefügt, aus der unmittelbar ein Vergleich möglich ist.  

     

    (5) Besondere Leistungen der Bestandsaufnahme  

    a) Die vorhandene Bausubstanz, die umgebaut oder modernisiert werden soll, ist im Zuge der Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 im Hinblick auf ihre Verwendbarkeit für die vorgesehene Planungslösung zu untersuchen. Die Untersuchung beinhaltet eine technische Überprüfung als Sichtprüfung der vorhandenen Bausubstanz im Hinblick auf baukonstruktive Mängel. Soweit Bauteile handwerklich zu öffnen oder Hilfsmaßnahmen - wie z. B. Gerüste - zur vorsorglichen Erkundung erforderlich sind, sind vom AG gesonderte Vergütungsvereinbarungen (ggfs. mit Handwerksfirmen) zu treffen, weil diese Aufwendungen im vereinbarten Honorar nicht enthalten sind.  

     

    Nicht von diesen Leistungen eingeschlossen ist eine Schadstoffuntersuchung zur Bestimmung der in der vorhandenen Bausubstanz eventuell vorhandenen Schadstoffe sowie der Beschreibung des erforderlichen Umgangs mit dieser Substanz. Ebenfalls nicht eingeschlossen von Bestandsuntersuchungen ist die ggfs. zu übernehmende Maschinentechnik.  

     

    b) Ein verformungsgerechtes Aufmaß mit zeichnerischer Bestandsaufnahme der vorhandenen, zu übernehmenden Bausubstanz wird vereinbart. Die Maßgenauigkeit beträgt +/- 4 cm. Es werden als Bestandszeichnungen vereinbart: Grundrisse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:50, soweit bei wichtigen Details genauere Darstellungen notwendig sind, sind Zeichnungen bis zum Maßstab von 1:10 erforderlich. Diese Bestandsaufnahme bildet die Grundlage für die Entwurfs- und Ausführungsplanung und soll die Basis für eine erhöhte Kostensicherheit bilden.  

     

    c) (optional, soweit das Büro darauf eingerichtet ist) Im Zuge der Leistungsphase 2 wird eine stichprobenartige Untersuchung der vorhandenen Bausubstanz in Bezug auf evtl. vorhandene Schadstoffe vorgenommen. Die Untersuchung bezieht sich auf diese Stoffe: ..., ..., ..., .... Anschließend wird eine gutachterliche Stellungnahme ausgearbeitet, die die Verortung der gefundenen Schadstoffe, Vorschläge zu deren fachgerechter Beseitigung einschließlich Entsorgung, Hinweise zum Umgang mit diesen Stoffen und eine Kostenschätzung enthält. Weitergehende Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil. Die Notwendigkeit weiterer Leistungen ist im Zuge der Leistungsphase 2 zu klären.  

     

    (6) Der Auftragnehmer erbringt die erforderlichen Leistungen gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10.6.1998 (SiGeKo) für die Planung und Ausführung einschließlich Vorbereitung der Vorankündigung bei der zuständigen Behörde. Im Leistungsumfang nicht enthalten sind Leistungen, die sich auf besonders gefährliche Arbeiten gemäß § 2 Absatz 3 BaustellV beziehen.  

     

    (7) Es wird die Erstellung und Einreichung einer Bauvoranfrage auf Grundlage der Vorplanung vereinbart.  

     

    (8) Optional: Besondere Vereinbarungen zu Eigenleistungen  

    a) Der Auftraggeber übernimmt folgende Leistungen selbst: ..., ..., .... Folgende Baustoffe oder vorhandene Bauteile werden im Zuge der Bauausführung einzubauen sein: ..., ..., ..., ....  

    b) Die unter Buchstabe a) genannten Leistungen gehören / (optional: nicht) zum Planungs- und Bauüberwachungsumfang des Auftragnehmers.  

     

    (9) Die Leistungen der örtlichen Bauüberwachung gemäß Anlage 2.8.8 zur HOAI sind Vertragsbestandteil.  

     

    Alternativregelung bei Scheitern einer Vereinbarung zu Besonderen Leistungen (einzufügen nach § 3 Absatz 1 dieses Vertrags):  

    (2) Die mit diesem Vertrag vereinbarten Planungs- und Überwachungsleistungen beinhalten nur die Leistungen gemäß § 42 HOAI in Verbindung mit Anlage 12 zu HOAI. Besondere Leistungen sind nicht Vertragsgegenstand. Sollten im Projektverlauf Besondere Leistungen erforderlich werden, so ist über diese Leistungen vor Ausführung eine schriftliche Leistungs- und Honorarvereinbarung zu treffen. Scheitert eine Leistungs- und Honorarvereinbarung, ist der Auftragnehmer von der Erbringung dieser Leistungen befreit.  

    § 5 Vertragsfristen

    (1) Für die vereinbarten Leistungen sind folgende Termine vereinbart:  

    Fertigstellung des Entwurfs: ...  

    Einreichung der Bauantragsunterlagen: ...  

    Baubeginn Gründungsarbeiten (optional Beginn Herrichten): ...  

    Inbetriebnahme: ...  

    Die Planungszeit beträgt demnach ... Wochen/Monate. Die Bauzeit beträgt insoweit ... Wochen/Monate.  

     

    (2) Auf Grundlage der Vertragstermine gemäß Absatz 1 erstellt der Auftragnehmer einen Ablaufplan für die Planung und Baudurchführung als Balkenterminplan.  

    § 6 Honorar

    (1) Die Parteien vereinbaren für die Leistungen nach § 3 Absatz 1 dieses Vertrags folgende Honorarermittlungsgrundlagen:  

    Honorarzone: ... (Angabe nicht zwingend)  

    Honorarsatz: ... (siehe Erläuterung)  

    Die anrechenbaren Kosten für die einzubauenden Bauteile und Baustoffe gemäß § 3 Absatz 8 Buchstabe a dieses Vertrags werden gemäß § 4 HOAI mit ... Euro netto vereinbart und bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten berücksichtigt.  

     

    (2) Für die Leistungen der örtlichen Bauüberwachung gemäß §4 Absatz 9 wird eine Vergütung in Höhe von ... v.H. der nach Absatz 1 ermittelten anrechenbaren Kosten vereinbart. (Hinweis: empfohlener Wert 2,1 bis 3,2 v.H.)  

    Alternative: Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung wird mit ... Euro als Pauschalhonorar vereinbart. Dabei werden die in
    § 5 vereinbarten Termine zu Grunde gelegt. Bei Bauverzögerungen gilt Absatz 7entsprechend.
     

     

    (3) Auf die Honorare nach Absatz 1 und Absatz 2 wird gemäß § 35 HOAI ein Zuschlag für Umbau/Modernisierung in Höhe von
    ... v. H. vereinbart. Hinweis: Nach § 35 HOAI sind ab Honorarzone II 20% bis 80% möglich.  

     

    Regelfall (Baukostenberechnung als anrechenbare Kosten): Anrechenbare Kosten werden gemäß § 4 in Verbindung mit § 41 HOAI ermittelt. Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus der Kostenberechnung zum Entwurf. Die Kosten der betrieblichen Einbauten gehören zu den anrechenbaren Kosten.  

     

    Alternative (wenn das risikoreiche Baukostenvereinbarungsmodell vereinbart werden soll): „Die Parteien vereinbaren gemäß § 6 Absatz 2 HOAI auf Grundlage der nachfolgenden Baukostenvereinbarung die nachstehenden anrechenbaren Kosten:  

    Kostenarten (alle Angaben: ohne USt)  

    Baukostenvereinbarung  

    Anrechenbare Kosten  

    Baukonstruktionen des Ingenieurbauwerkes; ohne: bewegl. Einrichtungen, Ausstattungen, Baukonstruktive Einbauten, Maschinentechnik, Installationen und Anlagen jeder Art, Freianlagen Verkehrsanlagen  

    8.750.000 Euro netto  

    8.100.000 Euro netto  

    Installationen und Anlagen soweit zur Ver- und Entsorgung des Ingenieurbauwerks, ohne Ver- und Entsorgung der Maschinentechnik notwendig.  

    2.590.000 Euro netto  

    2.590.000 Euro netto (Berücksichtigung von § 41 Absatz 2 HOAI erfolgt in Honorarrechnung)  

     

     

    Die zugehörige Objektbeschreibung mit Planungskenndaten ist in Anlage 6 zu diesem Vertrag beigefügt. Die Baukostenvereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit Anlage 6 (Objektbeschreibung, Kostenansätze zu den Einzelpositionen der Objektbeschreibung) Die Gliederungstiefe der Kosten und der Objektbeschreibung gemäß Anlage 6 soll vergleichbar mit einer Kostenberechnung nach DIN 276 sein. Werden die Maßgaben gemäß Anlage 6 geändert, ist eine neue Baukostenvereinbarung einvernehmlich schriftlich zu vereinbaren. Die Nebenkosten (wie bei Kostengruppe 700 gemäß DIN 276) ergeben sich aus den notwendigen Planungsleistungen. Dazu ist der Auftraggeber bereit, alle zur Erzielung des vereinbarten Erfolgs notwendigen Planungs- und Beratungsleistungen zu beauftragen. Die Empfehlungen dazu legt der Auftragnehmer vor. Die Kosten der Erschließung, Freianlagen, einschl. Verkehrsanlagen, Ausstattung, Einrichtungen und Einbauten, baukonstruktive Einbauten, und die Nebenkosten sind nicht Bestandteil der Baukostenvereinbarung. Diese Kosten ergeben sich aus der Planungsvertiefung.  

     

    (4) Die Besonderen Leistungen werden wie folgt vergütet:  

    Baukonstruktive Bestandsaufnahme nach § 3 Absatz 5 Buchstabe a dieses Vertrags ... Euro pauschal;  

    Bestandszeichnungen nach § 3 Absatz 5 Buchstabe b dieses Vertrags ... Euro pauschal;  

    (Hinweis: auch als Zeithonorar ggfs. sinnvoll, dann:  

    Baukonstruktive Bestandsaufnahme nach § 3 Absatz 5 Buchstabe a dieses Vertrags Zeithonorar gemäß Absatz 5;  

    Bestandszeichnungen nach § 3 Absatz 5 Buchstabe b dieses Vertrags Zeithonorar gemäß Absatz 5;  

     

    a) Kostensteuerung nach § 3 Absatz 4 Buchstabe a dieses Vertrags:  

    Planungsphase mit ... Euro pauschal;  

    Ausführungsphase mit ... Euro pauschal.  

    b) Leistungen gemäß Baustellenverordnung nach § 3 Absatz 6 Buchstabe b dieses Vertrags:  

    Planungsphase mit ... Euro pauschal;  

    Ausführungsphase mit ... Euro pauschal.  

    c) Bauvoranfrage gemäß § 3 Absatz 7 dieses Vertrags ... Euro pauschal.  

     

    (5) Weitere, nicht in diesem Vertrag geregelte, Leistungen werden nach Zeithonorar abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage von Stundennachweisen, in denen die Art der Tätigkeit, Tag der Leistungserbringung, Name und Funktion des Mitarbeiters sowie der Stundenaufwand ausgewiesen sind. Die Abrechnung erfolgt monatlich. Für den Fall, dass die Vergütung für Leistungen des Auftragnehmers als Zeithonorar zu berechnen ist, gelten folgende Stundensätze:  

    für den Auftragnehmer ... Euro  

    für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen ... Euro  

    für sonstige Mitarbeiter ... Euro  

     

    (6) Soweit einzelne Leistungen dieses Vertrags nach entsprechender Terminvereinbarung zeitversetzt als Planungs- oder Bauabschnitte erbracht werden, erfolgt eine jeweils getrennte Honorarermittlung, wenn der Zeitversatz mindestens 6 Monate beträgt.  

     

    Die Dauer des Zeitversatzes errechnet sich vom Beginn der Leistung des vorhergehenden Planungs- bzw. Bauabschnitts bis zum Beginn des nachfolgenden Abschnitts der entsprechenden vergleichbaren Leistungsphasen nach § 42 HOAI.  

     

    (7) Das vereinbarte Honorar umfasst die örtliche Objektüberwachung (Baustelle) bis zu der in § 5 vereinbarten Vertragsfrist. Eine darüber hinausgehende örtliche Objektüberwachung ist gesondert zu vergüten. Die Vergütung beträgt für jeden Monat der Bauzeitverlängerung den Betrag, der sich ergibt, wenn das Honorar für die Leistungsphase 8 durch die Zahl der Monate der in § 5 vereinbarten Bauzeit zuzüglich 3 Monate Nachlaufzeit geteilt wird. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Leistungen gemäß Baustellenverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Honorars für die Leistungsphase 8 das nach Absatz 4 Buchstabe b (Ausführungsphase) vereinbarte Honorar tritt.  

     

    (8) Wird die Planungszeit um mindestens 6 Monate wegen fehlender Mitwirkung des Auftraggebers oder aus sonstigen, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden, Gründen verlängert, erhöht sich das Honorar der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 für den über 6 Monate hinausgehenden Verzögerungszeitraum im Verhältnis zur ursprünglichen Planungszeit nach folgender Berechnungsformel:  

    Zusatzhonorar = ursprüngliches Honorar für Lph 1 bis 7 x Verlängerung [Mon.] soweit über 6 Monate  

    ursprüngliche vereinbarte Planungszeit [Mon.]  

     

    (9) Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden pauschal mit ... % des Nettohonorars zuzüglich USt vereinbart. Darin enthalten sind die auszuarbeitenden textlichen Unterlagen und Berechnungen in ...-facher Ausfertigung. Pläne und zeichnerische Darstellungen sind in ...-facher Ausfertigung als Papierausdruck sowie einfach in digitaler Form mit der oben genannten Pauschale abgegolten. Die digitale Form besteht aus Dateien des Formats ... und .... Darüber hinausgehende Ausfertigungen, sowie Druck und Versand von Ausschreibungsunterlagen werden auf Einzelnachweis gesondert abgerechnet.  

     

    Alternative: Alle Nebenkosten werden nach Einzelnachweis auf der Basis ortsüblicher angemessener Preise zuzüglich USt abgerechnet. (Diese Vereinbarung muss schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart werden.)  

     

    Soweit ein Baustellenbüro (einschließlich Einrichtung und Büroausstattung) für den Auftragnehmer auf dem Baugelände erforderlich ist, werden die Kosten für Errichtung, Betrieb und Entsorgung vom Auftraggeber getragen.  

     

    (10) Die in diesem Vertrag vereinbarten Honorare sowie Nebenkosten verstehen sich zuzüglich gesetzlicher USt.  

    § 7 Weitere Beteiligte

    Folgende Leistungen werden von den nachstehend benannten fachlich Beteiligten erbracht:  

    Technische Ausrüstung von ....  

    Tragwerksplanung von ...  

    ... von ...  

    ... von ...  

     

    Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Beauftragung von weiteren Planungs- und Beratungsbüros vorschlagen, soweit deren Beauftragung für die Erfüllung der Vertragsziele wichtig ist. Über die Beauftragung wird der Auftraggeber kurzfristig entscheiden und seine Entscheidung dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen.  

    § 8 Erfolgshonorar

    (1) Die Parteien vereinbaren gemäß § 7 Absatz 7 HOAI für Leistungen, die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des Standards führen, ein Erfolgshonorar.  

     

    (2) Als Maßstab des Standards dient als Ausgangsgröße die Objektbeschreibung zum Entwurf. Als Maßstab für die Kostensenkungen sind die Kosten nach der Kostenberechnung als Ausgangsgröße und die Kosten der Kostenfeststellung als Zielgröße heranzuziehen. Beide Kostenermittlungen müssen die gleiche Gliederungsstruktur aufweisen. Maßgeblich sind die Kosten der Baukonstruktion des Bauwerks (wie in DIN 276 Kostengruppe 300 (ohne 370) beschrieben sowie die Kosten der Technischen Anlagen wie in Kostengruppe 400 gemäß DIN 276/08 beschrieben, je ohne USt. Als wesentlich wird eine Kostensenkung eingestuft, die im Ergebnis der betreffenden vorgenannten Kostengruppen ohne USt mindestens jeweils 10.000 Euro netto beträgt.  

     

    (3) Das Honorar beträgt für den gesamten Kostensenkungsbetrag betreffend den oben genannte Bemessungsgrößen fünf Prozent der eingesparten Kosten, bis zu einem Höchstbetrag von 20 Prozent des mit diesem Vertrag ansonsten vereinbarten Gesamthonorars zuzüglich USt.  

    § 9 Zahlungen

    Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden. Die Zahlungsfrist für den Auftraggeber beträgt … Wochen nach Rechnungseingang.  

    § 10 Haftpflichtversicherung

    Die Deckungssummen in der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens betragen  

    für Personenschäden ... Euro  

    für sonstige Schäden ... Euro  

    § 11 Erfüllungsort, anwendbares Recht

    (1) Erfüllungsort ist für die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 der Geschäftssitz des Auftragnehmers, für die Leistungsphasen 8 und 9 der Ort des Bauvorhabens.  

    (2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  

     

    ............................... ....................... ...........................  

    Ort, Datum Auftraggeber Auftragnehmer  

     

     

    Erläuterungen zum Vertrag