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  • 01.05.2003 · Fachbeitrag · Haftung

    Vorsicht bei Nutzungsänderung während der Bauzeit

    | Es kommt häufig vor, dass ein Objekt während der Bauzeit noch eine Nutzungsänderung erfährt. Als Architekt sollten Sie wissen, dass Sie in diesem Fall eine neue Gesamtkoordination durchführen und die Einflüsse der Nutzungsänderung prüfen müssen. Das gilt auch, wenn sich infolge der Nutzungsänderung nur die gegenseitigen Einflüsse ändern, die Baukonstruktion oder Gestaltung aber unverändert bleiben. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart war zum Beispiel im Untergeschoß ein Gasthaus und im Erdgeschoß eine Büroetage geplant. Während des Rohbaus wurde der Bürotrakt dann in eine Wohnung umfunktioniert. Der Architekt versäumte es, den Sonderfachmann auf die geänderte Nutzung hinzuweisen. Deshalb haftete er für die Kosten der schallschutztechnischen Nachrüstung der Wohnung. Das OLG sah es als die Pflicht des Architekten an, die Nutzungsänderung bei seinen Planungen zu berücksichtigen. Er hätte die schalltechnischen Grundlagen prüfen und gegebenenfalls auf die Beauftragung eines Fachbüros für Schallschutz hinwirken müssen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Architekten mit Beschluss vom 10. Dezember 2002 (Az: VII ZR 184/00) nicht angenommen. (Urteil vom 12.4.2000, Az: 4 U 118/98) |