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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Haftung

    Optischer Mangel ein Planungsfehler?

    | Häufig entsteht im Zuge der Bauausführung Streit über die Gestaltung von Bauteilen. Dabei wird nicht nur um Geschmack und Stil gerungen. Meist sind Schönheitsfehler oder störende Bauelemente Anlass der Auseinandersetzung. Dass auf den Architekten Schadenersatzforderungen in beträchtlicher Höhe zukommen können, belegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 15.3.2000, Az: 17 U 10/99). Der Architekt hatte die Fenster im 1. OG bereits 55 cm über Oberkante Fertigfußboden beginnen lassen und gleichzeitig einen Fenstersturz von 68 cm Höhe geplant. Die Fenster selbst waren 1,52 m hoch. Dadurch entstand der Eindruck, dass das Licht von unten in den Raum fällt. Eine schlüssige Begründung für dieses Planungsergebnis, das den Innenraum abwertete, hatte der Architekt nicht. Deshalb konnte er den ihm grundsätzlichen zustehenden planerischen Ermessensspielraum bei der Gestaltung im konkreten Fall nicht geltend machen. Er musste für den Einbau von teuren Leuchtblenden sowie eine Wertminderung gerade stehen. Der Weg zum Bundesgerichtshof (BGH) blieb dem Architekten verbaut. Der BGH hat die Revision nicht angenommen (Beschluss vom 5.7.2001, Az: VII ZR 153/00). |