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  • 01.01.2007 | Haftung

    Keine Haftung bei Nichterkennen von Hausschwamm

    Vielfach werden Planungsleistungen beim Bauen im Bestand ohne ausreichende Bestandsaufnahme erbracht. Wenn deshalb Schäden im Bauwerk unerkannt bleiben, kann das zwar den Bauherrn in Form höherer Baukosten teuer zu stehen kommen. Den Architekten kann er dafür aber nicht in Haftung nehmen. Das ist das Fazit einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin. Im konkreten Fall hatte ein Architekt ein Aufmaß eines Altbaus durchgeführt und anschließend die HOAI-Grundleistungen erbracht. Die Erkundung von Bauschäden, insbesondere von Hausschwamm, war nicht im Auftrag des Architekten enthalten. Der Auftraggeber machte später geltend, er hätte die Baumaßnahme nicht durchführen lassen, wenn er rechtzeitig vom Hausschwamm erfahren hätte. Deswegen wollte er den Architekten in die Haftung nehmen. Das lehnte das KG ab. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung bestätigt, indem er den Antrag des Auftraggebers auf Zulassung der Revision zurückgewiesen hat (Beschluss vom 11.5.2006, Az: VII ZR 290/05). Begründung des KG: Dass der Architekt im Zuge des Aufmaßes den Hausschwamm nicht festgestellt hatte, sei nicht als Mangel der Architektenleistung zu werten. Dazu hätte der Architekt mit einer Fachberatung zum Holzschutz beauftragt gewesen sein müssen. Nur dann wäre es seine Leistungspflicht gewesen, den Hausschwamm zu erkennen. (Urteil vom 13.9.2005, Az: 14 U 17/04) (Abruf-Nr. 062825)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 2 | ID 95463