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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Haftung

    Hohe Pflichten beim Schutz gegen drückendes Wasser

    | Wer als Architekt mit der Ausführungsplanung und Mitwirkung bei der Vergabe beauftragt ist, genügt seinen Pflichten aus dem Architektenvertrag nicht, wenn er für die Abdichtung der Beton-Kellerwände ohne nähere Erläuterungen das „System-Zementol“ ausschreibt. Diese harte Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt getroffen. Hart deshalb, weil das OLG im „System-Zementol“ sehr wohl ein geeignetes Instrument zur Bauwerksabdichtung sieht. Wegen des Umfangs und der Komplexität der Planungsaufgabe verlangt das OLG vom Architekten aber eine genaue Abstimmung mit dem Statiker. So müsse der Architekt den Statiker speziell auf die Berücksichtigung drückenden Wassers hinweisen und mit der statischen Berechnung nach DIN 18195 beauftragen. Außerdem müsse der Architekt noch einen Sonderfachmann für Baugrunduntersuchung beauftragen. (Urteil vom 22.4.1999, Az: 12 U 38/98) (Abruf-Nr. 001392) |