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  • 01.05.2003 · Fachbeitrag · Haftung für fehlerhafte Eigenleistungen

    Beschränkter Auftrag - Bauherr haftet mit

    | So mancher Auftraggeber versucht heutzutage, an allen Ecken und Enden Honorar zu sparen. Eine „beliebte“ Maßnahme ist, den Architekten bei der Bauüberwachung nur mit einem eingeschränkten Leistungsumfang zu beauftragen. Doch dieser Schuss kann für den Auftraggeber auch nach hinten los gehen. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 23.4.2002, Az: 21 U 56/01, OLG-Report 2002, 419). Diese können und sollten Sie im Falle eines Falles als Argument für eine Vollbeauftragung einsetzen. |