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  • 01.03.2010 | Haftung

    Falsche Wohnflächenangaben: Auch Planer können haften

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung zur Haftung des Vermieters für falsche Wohnflächenangaben getroffen, die auch für Planungsbüros relevant ist. Nach Auffassung des BGH liegt ein Mangel vor, wenn die Wohnfläche mindestens zehn Prozent unter den Angaben im Mietvertrag liegt. Die Sache wird für Planer relevant, wenn die Angaben aus fehlerhaften Planungsunterlagen (zum Beispiel Bauantragsunterlagen) resultierten, die wiederum als Grundlage für Verkaufsprospekte und Mietverträge dienen.  

    Unser Tipp: Haftungsrisiken können umgangen werden, wenn der Objektplaner in seiner Flächenermittlung angibt, welche Berechnungsmethode er zugrunde gelegt hat (zum Beispiel II. Berechnungsverordnung, DIN 277). Die DIN 277 etwa verwendet nicht den Begriff der Wohnfläche, sondern zum Beispiel Nettogeschossfläche oder Nutzfläche. Dann muss der Bauherr, der diese Angaben verwendet, selbst darüber entscheiden, ob die Angaben für seinen konkreten Verwendungszweck zutreffen.  

    Wichtig: Im konkreten Fall hatte der Vermieter den Begriff „Mietraumfläche“ verwendet. Der Mieter dagegen vermaß die Fläche nach der II. Berechnungsverordnung. Er kam damit zu einer geringeren Fläche und machte vor dem BGH erfolgreich Rückzahlungsansprüche geltend. (Urteil vom 21.10.2009, Az: VIII ZR 244/08) (Abruf-Nr. 100017)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 2 | ID 133889