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  • 01.02.2008 | Haftung

    Einschaltung von Fachplanern ist aktive Risikominimierung

    Wer die Diskussion mit dem Auftraggeber scheut, ein Fachbüro einzuschalten, zahlt dafür später teures Geld. Das lehrt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Es hat einem Architekten für einen Wasserschaden im Gebäude die volle Verantwortung übertragen.  

    Der Architekt hatte es nicht für notwendig erachtet, ein Bodengutachten einzuholen, weil sich im Bauuntergrund kein Wasser zeigte. Erkundigungen zu den Grundwasserständen wurden auch nicht eingeholt. Die Richter stellten klar: Plant der mit allen Leistungsphasen beauftragte Architekt keine Abdichtung nach DIN 18195 gegen drückendes Wasser, weil er keine Information zu Grundwasserständen einholt und sich mit einem Blick in die Baugrube begnügt, liegt darin ein Organisationsverschulden mit längerer Verjährung des Planers. Das OLG geht noch weiter: Die Planung hat sich nicht nur an dem aktuellen Grundwasserstand auszurichten, sondern an den Grundwasserverhältnissen der ungünstigsten Fälle, auch wenn diese lange nicht mehr erreicht worden sind.  

    Unser Tipp: Der von Auftraggebern gerne vorgetragene Einwand, das Honorar für den Baugrundgutachter sollte gespart werden, zieht in keinem Fall. Verwenden Sie in solchen Situationen unseren Musterberatungsbrief zur Zuziehung eines Baugrundgutachters. Sie finden ihn im Online-Service in der Rubrik „Musterschreiben“, Unterrubrik „Architekten-/Ingenieurleistungen“. (Urteil vom 20.7.2007, Az: 22 U 145/05) (Abruf-Nr. 080261)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 2 | ID 117330