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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Haftung

    Bei Planungsmängeln haftet nicht nur der Planer

    | Nicht immer haften Planer für Planungs- oder Überwachungsfehler allein. Auch der Bauunternehmer hat eine gehörige Mitverantwortung. Er gilt als fachkundig. Deshalb werden ihm so genannte Prüfungs- und Hinweispflichten aufgebürdet (§ 4 Nummer 3 VOB/B). Erfüllt er diese Pflicht nicht, führt das nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle auch bei Planungsfehlern zur anteiligen Haftung des Bauunternehmers. Offenkundige Planungsfehler lösen beim ausführenden Unternehmer die Pflicht aus, den Bauherrn vor Schaden zu bewahren, so das OLG. |