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  • 01.04.2003 · Fachbeitrag · Haftung

    Beginn der Gewährleistung des Tragwerksplaners

    | Immer wieder stellen sich Tragwerksplaner die Frage, wann ihre Gewährleistung beginnt. Viele Kollegen „konstruieren“ sich einen eigenen Termin für den Beginn der Gewährleistung, zum Beispiel das Rohbauende, die Abnahmefähigkeit des Rohbaus und manchmal auch das Ende der eigenen Planungsleistung. Dem hat das Oberlandesgericht München einen Riegel vorgeschoben. Nach Ansicht der Richter beginnt die Gewährleistung des Tragwerksplaners mit der Abnahme des von ihm geschuldeten Werks. Im konkreten Fall machte der Bauherr Schadenersatzansprüche gegen den Tragwerksplaner wegen Rissen in den Fensterstürzen geltend. Eine förmliche Abnahme der Planung war nicht vorgenommen worden. Der Statiker berief sich darauf, dass seine Gewährleistungsfrist mit der Fertigstellung der Leistung (= Datum des Richtfests) zu laufen begonnen habe und wegen Ablauf der Fünf- Jahres- Frist verjährt sei. Damit kam er beim OLG nicht durch. Es deutete den Tag, an dem der Tragwerksplaner die Schlusszahlung seines Bauherrn vorbehaltlos annahm, als Termin der - konkludenten - Abnahme. Zu diesem Zeitpunkt war die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen. Unser Tipp: Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, im Planungsvertrag eine Abnahme Ihrer Leistung zu vereinbaren. Nur mit dieser können Sie im Hinblick auf Ihre Gewährleistung sicher disponieren. (Urteil vom 6.2.2002, Az: 27 U 282/01) (Abruf-Nr. 030651) |