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  • 01.07.2003 · Fachbeitrag · Haftung

    Auch Ausführender kann für Planungsmängel haften

    | In der Kette der Zuständigkeiten folgt Ihnen als Planer immer ein ausführendes Unternehmen. Wie Sie ist auch dieses vertraglich verpflichtet, ein mangelfreies Werk zu errichten. Deshalb muss das Unternehmen Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung anmelden, wenn diese offensichtliche Mängel aufweist. Kommt das Unternehmen dieser Pflicht nicht nach, haftet es neben dem Planer. So war es auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht Naumburg zu entscheiden hatte: Ein Architekt hatte für die Dacherneuerung einer Kirche eine Dacheindeckung mit historischen Ziegeln (Mönch und Nonne) geplant. Auf eine Unterspannbahn wurde verzichtet, weil die Denkmalschutzbehörde das Projekt sonst nicht genehmigt hätte. Schon kurz nach Fertigstellung des Baus zeigte sich, dass das Dach undicht war. Die Richter wiesen dem Dachdecker immerhin ein Drittel der Haftung zu. Begründung: Weil sich der Mangel (falsche Ziegel) leicht hätte erkennen lassen, hätte er gegen die geplante Art der Ausführung beim Auftraggeber oder dem Planungsbüro, das die Ziegel in der Ausschreibung vorgegeben hatte, Bedenken anmelden müssen. (Urteil vom 14.1.2003, Az: 1 U 80/02) (Abruf-Nr. 031392) |