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  • 01.04.2006 | GmbH

    Haftung des Geschäftsführers für Lohnabgaben

    Reicht das Geld in Ihrer Planungs-GmbH nicht für den vollen Lohn einschließlich Abgaben, müssen Sie als GmbH-Geschäftsführer die Löhne so kürzen, dass genügend Geld für die Abgaben (Sozialabgaben, Lohnsteuer, Kirchensteuer) übrig bleibt. Zahlen Sie trotzdem die normalen Nettolöhne aus, haften Sie dem Finanzamt persönlich für die ausstehenden Abgaben. Dasselbe gilt, so jüngst der Bundesfinanzhof, wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer freiwillig und ohne vertragliche Verpflichtung gegenüber der GmbH die Löhne aus Ihrem Privatvermögen zahlen. Künftig muss also jeder Geschäftsführer in einem solchen Fall mit einem Haftungsbescheid rechnen. (Urteil vom 22.11.2005, Az: VII R 21/05) (Abruf-Nr. 060281) 

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 3 | ID 95573