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  • 29.11.2010 | GmbH

    Beratungshonorar zur Klärung der SV-Pflicht

    Lässt der Geschäftsführer einer Planungs-GmbH von einer Beratungsfirma prüfen, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, kann er die Beratungskosten als Werbungskosten abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und wie folgt begründet: Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb Werbungskosten (Urteil vom 6.5.2010, Az: VI R 25/09; Abruf-Nr. 102332). Im Urteilsfall zahlte der GmbH-Geschäftsführer der Beratungsfirma vereinbarungsgemäß ein Erfolgshonorar, weil er nicht sozialversicherungspflichtig war und Pflichtbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung erstattet bekam.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 3 | ID 140343