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  • 01.11.2005 | Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

    So reagieren Sie richtig auf die wohl unumgängliche Erhöhung der Umsatzsteuer

    Die Große Koalition muss in den nächsten 14 Monaten ein Haushaltsloch von 35 Mrd. Euro stopfen. Eine Erhöhung des Umsatzsteuersatzes von 16 auf 18 oder gar 20 Prozent scheint deshalb unvermeidlich. Warum? Weil dem Fiskus bei einer Erhöhung um zwei Prozent-Punkte auf einen Schlag Mehreinnahmen im zweistelligen Milliardenbereich zufließen. Keine andere isolierte Maßnahme ist in punkto „Haushaltssanierung“ auch nur annähernd so effektiv.  

     

    Deshalb spricht vieles dafür, dass der Steuersatz schnell erhöht wird, möglicherweise schon zum 1. Januar 2006. Darauf sollten Sie sich einstellen. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, wo sich Änderungen ergeben und wie Sie richtig darauf reagieren. Dabei unterstellen wir, dass der Steuersatz am 1. Januar 2006 von 16 auf 18 Prozent steigt.  

    Die von Ihnen vereinnahmte Umsatzsteuer

    Bei der vereinnahmten Umsatzsteuer müssen Sie darauf achten, die richtige Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen! Alle Umsätze, die nach dem Tag des Inkraftretens der Umsatzsteuer-Erhöhung ausgeführt werden, lösen den erhöhten Umsatzsteuersatz aus. Das bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, für die nach dem Stichtag ausgeführten Umsätze den neuen Umsatzsteuer-Prozentsatz ans Finanzamt abzuführen. Sie schulden diesen Betrag unabhängig davon, ob Sie Ihrem Bauherrn noch den alten Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen.  

     

    Wann sind Architekten- und Ingenieurleistungen ausgeführt?

    Um hier richtig zu rechnen, muss man wissen, wann Architekten- und Ingenieurleistungen als ausgeführt gelten. Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen Lieferungen (zum Beispiel der Verkauf von Waren) und sonstigen Leistungen, zu denen insbesondere die von Architekten und Ingenieuren angebotenen Dienst- oder Werkleistungen zählen. Diese Leistungen sind mit ihrer Vollendung ausgeführt.