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  • 03.05.2010 | Geschäftsreise

    Höhe der Ausgleichszahlung bei Flugverspätung

    Viele Planungsbüros bewegen sich mittlerweile im Ausland, oft auch im Außereuropäischen. Sie sollten wissen, dass sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, wenn ein Flug annulliert wurde oder drei oder mehr Stunden verspätet an seinem Zielort ankommt, (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.11.2009 (Az: C-402/07 und C-432/07, Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.2.2010, Az: Xa ZR 95/06). Die Ausgleichszahlung hängt ab von der Art und Länge des Flugs. Im Einzelnen gilt (Artikel 7 Verordnung [EG] Nr. 261/2004):  

    • 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger.
    • 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km.
    • 600 Euro bei allen Flügen, die nicht unter die oben genannten fallen.

    Maßgeblich ist die Entfernung zwischen Abflugort und Zielflughafen, und nicht die tatsächlich geflogene Flugstrecke.  

    Unser Tipp: Wie Sie Ihre Rechte als Fluggast gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend machen und welches Formular Sie dabei nutzen können, steht in unserem kostenlosen E-Mail-Newsletter„Geschäftsreise effektiv“ (Ausgabe 1/2010, Seite 4). Der Newsletter ist abrufbar unter www.geschaeftsreise-effektiv.de.  

    Beachten Sie: Keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in diesem Sinne haben Reisende, deren Flug aufgrund des Vulkanasche-Flugverbots im April 2010 ausgefallen ist oder verspätet stattgefunden hat. Das ist ein Fall „höherer Gewalt“, in dem die Fluggesellschaft nicht einstehen muss.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 3 | ID 135428