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  • 06.09.2010 | Geringeres Haftungsrisiko

    Beratung bei Immobilienverkauf: Planer muss nicht alle Objektmängel herausfinden

    Technische Beratungsleistungen bei Immobilientransaktionen sind ein neues - attraktives - Geschäftsfeld für Ingenieure und Architekten. Ein Grund ist der, dass im Zuge der Beratungen nicht selten zusätzliche Planungsaufträge generiert werden können. Ein zweiter besteht darin, dass die Rechtsprechung die Haftungsrisiken für nicht erkannte Baumängel des besichtigten Objekts soeben auf ein realistisches Maß zurückgeschraubt hat.  

     

    Neu: Bestimmte Mängel muss der Verkäufer offenlegen

    So hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz unter anderem klargestellt, dass Feuchtigkeitsschäden an einer zum Verkauf angebotenen Immobilie zu den sogenannten offenbarungspflichtigen Mängeln gehören. Mit anderen Worten: Der Verkäufer einer Immobilie ist verpflichtet, im Zuge der Kaufverhandlungen ungefragt Feuchtigkeitsschäden offenzulegen (Urteil vom 13.11.2009, Az: 2 U 443/09; Abruf-Nr. 101255).  

     

    Beachten Sie: Das OLG hat die Offenlegungspflicht ausdrücklich auf Feuchtigkeitsmängel bezogen. Das heißt auch, dass nicht alle Mängel offenzulegen sind. Feuchtigkeitsschäden zählen in der Praxis jedoch zu den am meisten umstrittenen Mängeln, sodass davon ausgegangen werden darf, dass mit diesem Beschluss erhebliche Erleichterungen im Tagesgeschäft einhergehen.  

     

    Auch vermutete Feuchtigkeitsschäden sind offenzulegen