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  • 01.03.2003 · Fachbeitrag · Generalplanung

    Insolventes Planungsbüro darf fristlos gekündigt werden

    | Als Generalplaner obliegen Ihnen auch Auftraggeberfunktionen, wenn Sie verschiedene Planbereiche an Subplaner vergeben. Hier sollten Sie wissen, dass Sie Subplanungsbüros, über die das Insolvenzverfahren eröffnet wird, fristlos kündigen können. Voraussetzung: Ihnen (als Auftraggeber) ist eine Weiterführung des Auftrags nicht mehr zuzumuten. So lautet ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, vom 11.7.2002, Az: VII ZR 251/01), mit dem der BGH die Annahme der Revision eines Ingenieurs gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt abgelehnt hat. Die Fortführung des Vertrags ist dem Auftraggeber laut BGH dann nicht mehr zuzumuten, wenn der Subplaner seine wirtschaftlichen Verhältnisse beschönigt und damit die Fortsetzung des Vertrags gefährdet. Damit behandelt der BGH Planungsbüros weitgehend gleich mit Bauunternehmen, für die die Regeln der VOB gelten (§ 8 Nummer 2 VOB/B). |