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  • 02.03.2009 | Fortsetzung aus der Februar-Ausgabe

    Die Arbeitsteilung zwischen Planungs-
    und Bauleitungsbüros: Tipps für die Praxis

    von Dipl.-Ing. Klaus D. Siemon, Architekt, ö.b.u.v. Sachverstän-
    diger für Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode

    Auftraggeber splitten Aufträge gern nach der Leistungsphase (Lph) 7.
    In der Praxis waren und sind hier Konflikte an der Tagesordnung. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Aufgabenverteilung zwischen planendem und bauleitendem Büro unklar ist. Daraus resultieren oft unnötige Terminverzögerungen und Schadenersatzforderungen.  

     

    Diese lassen sich vermeiden, wenn die Beteiligten die Regeln zur Aufgaben- und Arbeitsverteilung kennen, die die aktuelle Rechtsprechung maßgeblich geprägt hat. In der Februar-Ausgabe haben wir Ihnen dazu erklärt, welche Regeln rund um die Ausführungsplanung gelten. Nachfolgend lesen Sie, wie zwischen planendem und bauleitendem Büro die Verantwortlichkeiten bei der Erstellung und fachtechnischen Prüfung von Nachträgen der ausführenden Unternehmen geregelt sind.  

    Erstellung und fachtechnische Prüfung von Nachträgen

    In der Praxis sieht es meist so aus, dass die Nachtragsbearbeitung der Bauleitung überlassen wird. Das ist aber schlicht falsch.  

     

    Leistungen des planenden Büros bis Lph 7

    Die Erstellung und fachtechnische Prüfung von Nachtragsangeboten ist nämlich Sache des Büros, das die Lph 5 bis 7 erbringt. Dazu gehört auch die Mengenermittlung, LV-Aufstellung und Angebotsprüfung bei Nachtragsangeboten. Diese Leistungen liegen bei der Beauftragung der Grundleistungen nicht im Bereich der Bauüberwachung. Nach den Honorartatbeständen der Grundleistungen der HOAI hat vielmehr das planende Büro A, das bis zur Lph 7 beauftragt ist, auch die LV’s der Nachtragsleistungen aufzustellen und den Firmen zur Angebotskalkulation vorzulegen.