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  • 01.01.2006 | Fehlende Honorargrundlagen

    OLG Koblenz: Planer dürfen anrechenbare Kosten künftig selbst schätzen

    Hält Ihr Auftraggeber Unterlagen zurück, die Sie zur Honorarermittlung benötigen, können Sie sich ab sofort selbst helfen. Das ist das erfreuliche Resultat einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz. Lesen Sie nachfolgend, wie Sie diese Hilfe zur Selbsthilfe in kniffligen Honorarfällen durchführen.  

     

    Voraussetzungen für die Schätzung

    Die Koblenzer Richter haben entschieden, dass Sie die anrechenbaren Kosten in bestimmten Fällen schätzen dürfen. Voraussetzung ist, dass Ihnen die erforderlichen Informationen nicht vorliegen oder der Auftraggeber die Herausgabe der Unterlagen zu den anrechenbaren Kosten vertragswidrig verweigert (Urteil vom 7.9.2004, Az: 3 U 1235/02; Abruf-Nr. 053626).  

     

    Liegen die Voraussetzungen vor und hält Ihr Auftraggeber die ge-schätzten anrechenbaren Kosten für unzutreffend, berührt das die Prüffähigkeit Ihrer Rechnung nicht. Die Rechnung löst einen Zahlungsanspruch aus. Der Auftraggeber hat nur die Möglichkeit, die Höhe der anrechenbaren Kosten fest- bzw. richtig zu stellen.  

     

    Anwendungsfälle in der Praxis